BGH: „Kommando zurück“ bei Softwarepatenten

Softwarepatente sind längst nicht so einfach zu erlangen, wie von vielen Beobachtern zuletzt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im April 2010 gedacht. In einer neuen, jetzt veröffentlichten Entscheidung schränkt das höchste deutsche Zivilgericht die zunächst einfach erscheinende Patentierbarkeit von Software deutlich ein.

Eine Patentanmeldung von Siemens, mit der sich der Konzern Patentschutz für eine Client-Server-Struktur zur „dynamischen Generierung strukturierter Dokumente“ sichern wollte, beschäftigte im April vergangenen Jahres den BGH.

Obwohl das Patentgesetz in Deutschland eigentlich „Computerprogramme“ vom Patentschutz ausnimmt, sah das höchste deutsche Zivilgericht die Softwarelösung von Siemens nicht von vorneherein vom Patentschutz ausgeschlossen an und sorgte mit der Begründung für Aufsehen. Denn auch wenn die Patentierbarkeit von reiner Software ausgeschlossen sei, so ist ein Computer per se ein technisches Gerät. Und deshalb sei Software, die „auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt“, grundsätzlich ein technisches Mittel zur Lösung eines technischen Problems. Und damit grundsätzlich patentfähig.

Zwar komme es eigentlich auf den technischen Charakter einer zum Patent angemeldeten Lösung an. Diese so genannten Technizität einer Erfindung erschien seinerzeit aber im Urteil des BGH als bedeutungslos. Denn beachtet ein Entwickler etwa, dass seine Software nicht mehr Speicher reserviert, als der Rechner bietet, nimmt die Software schon „Rücksicht auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage”. Nur ein plattformunabhängiger Code ohne direkte Steuerung jeglicher Hardware würde diese Voraussetzungen nicht erfüllen.

Wenn hingegen wäre die Software grundsätzlich patentierbar, wenn der Softwareentwickler handwerklich sauber arbeitet und bei der Gestaltung einer Software auf die verwendete Hardware und ihre Grenzen eingeht. Im Einzelfall käme es dann nur noch darauf an, ob die Software die üblichen weiteren Voraussetzungen für einen Patentschutz erfüllt, also „neu“ und „erfinderisch“ ist.

Neue Entscheidung

In einem ganz neuen Licht steht nun aber die Patentierbarkeit von Software, nachdem der BGH jetzt ein Urteil veröffentlich hat, welches er bereits im Oktober 2010 – also einige Monate nach der oben beschriebenen Entscheidung – gefällt hatte (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010, Aktenzeichen X ZR 47/07).

Die prozessuale Konstellation war nun anders: Der BGH hatte in einem Patentnichtigkeitsverfahren zu entscheiden. Es ging also um die Frage, ob ein existierendes Patent zu Unrecht gewährt wurde. Das angegriffene Patent betraf zusammengefasst ein Verfahren zur dreidimensionalen Kartendarstellung in Kfz-Navis. Das Gerichtsverfahren trägt deshalb den Namen „Wiedergabe topografischer Informationen“.

Ein Verfahren zur Auswahl und Wiedergabe von Informati…

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Erschienen 6. April 2011 auf http://spielerecht.de.

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