BGH: Klingeltöne und Entstellung des Werks

Das schriftliche Urteil des Bundesgerichtshof zu der Frage einer urheberrechtlichen Entstellung des Werkes durch Klingeltöne und dazu, ob der Berechtigungsvertrag mit der GEMA auch eine Rechtseinräumung für die Umgestaltung zu Klingeltönen enthält, liegt nun vor. Die amtlichen Leitsätze: In der Verwendung eines - nicht für diesen Verwendungszweck geschaffenen - Musikwerkes als Klingelton liegt eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung des Werkes i.S. des § 14 UrhG, die geeignet ist, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden. Komponisten räumen der GEMA zwar nicht mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung des Jahres 1996, wohl aber mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung der Jahre 2002 oder 2005 sämtliche Rechte ein, die zur Nutzung ihrer Musikwerke als Klingeltöne für Mobiltelefone erforderlich sind. Wird das Musikwerk so zum Klingelton umgestaltet, wie dies bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraussehbar war (§ 39 UrhG), bedarf es für die Nutzung eines Musikwerks als Klingelton lediglich einer Lizenz der GEMA und keiner zusätzlichen Einwilligung des Urhebers. Die zwischen der GEMA und den Berechtigten geschlossenen…

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Themen: Hamburg

Erschienen 30. Januar 2009 auf http://www.internet-law.de/.

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