BGH: Klingeltöne für Mobiltelefone - In der Verwendung eines - nicht für diesen Verwendungszweck geschaffenen - Musikwerkes als Klingelton liegt eine Entstellung oder Beeinträchtigung des Werkes, die geeignet ist, die berechtigten geistigen oder persönlic

1. In der Verwendung eines - nicht für diesen Verwendungszweck geschaffenen - Musikwerkes als Klingelton liegt eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung des Werkes i.S. des § 14 UrhG, die geeignet ist, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden. 2. Das Angebot eines auf wenige Takte gekürzten und digital bearbeiteten Musikstücks als Klingelton für Mobiltelefone im Internet stellt eine nur mit Einwilligung des Urhebers erlaubte Verwertung des insoweit bearbeiteten und umgestalteten Werkes durch Vervielfältigung (§ 16 UrhG) sowie öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) dar. 3. Komponisten räumen der GEMA zwar nicht mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung des Jahres 1996, wohl aber mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung der Jahre 2002 oder 2005 sämtliche Rechte ein, die zur Nutzung ihrer Musikwerke als Klingeltöne für Mobiltelefone erforderlich sind. Wird das Musikwerk so zum Klingelton umgestaltet, wie dies bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraussehbar war (§ 39 UrhG), bedarf es für die Nutzung eines Musikwerks als Klingelton lediglich einer Lizenz der GEMA und keiner zusätzlichen Einwilligung des Urhebers. 4. Die zwischen der GEMA und den Berechtigte…

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Erschienen 16. Februar 2009 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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