BGH: Keine Zusammenfassung mehrerer Verstöße gegen ein Unterlassungsgebot bei Bestimmung der Vertragsstrafe

Der BGH hat mit Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 168/05 entschieden, dass eine Zusammenfassung von mehreren Verstößen gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu einer Verletzungshandlung ausscheidet, wenn - wie vorliegend - das Vertragsstrafeversprechen auf jeden einzelnen Verkauf eines Produkts abstellt. Auch eine Herabsetzung der sich dann aus den einzelnen Verletzungshandlungen ergebenen Vertragsstrafe kommt - so der BGH - nur in ganz engen Grenzen in Betracht. Abzustellen ist dabei nicht auf die Angemessenheit der Vertragsstrafe, sondern auf § 242 BGB (Treu und Glauben). Dieser Fall belegt wieder einmal, wie wichtig die sorgsame Formulierung einer Unterlassungserklärung einschließlich der Vertragsstrafeversprechens (Stichwort: Neuer Hamburger Brauch) und das vollständige Abstellen der Verletzungshandlungen ist. BGH Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 168/05 Kinderwärmekissen BGB §§ 242 Ba, 339 Abs. 1 Satz 2, § 343; HGB § 348 Die Leitsätze des Gerichts: 1. Eine Zusammenfassung mehrerer oder aller Verstöße zu einer einzigen Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot nach den Grundsätzen der natürlichen Handlungseinheit oder einer Handlung im Rechtssinne scheidet aus, wenn die Parteien eine Vertragsstrafe für jedes einzelne verkaufte Produkt vereinbart haben. 2. Steht eine vereinbarte Vertragsstrafe in einem außerordentlichen Missverhäl…

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Themen: Abmahnung , Bgh , Unterlassungserklärung , Bgb , Fortsetzungszusammenhang , Vertragsstrafe , Unterlassung , Verstoß , Grenzen , Hgb , Herabsetzung , Kinderwärmekissen , Neuer Hamburger Brauch , Strafbewehrte , Strafbewehrte Unterlassungserklärung , Vertragsstrafeverpsrechen

Erschienen 13. Januar 2009 auf http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/.

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