Tricksereien rund um Telefonnummern
Prof. Dr. jur. Dieter Nennen | 5. Februar 2008 — Der Wettbewerb ist hart, oft wird um jeden Kunden gekämpft. Ein Mitbewerber hat keinen Anspruch auf Erhaltung seines Kundenstam…
Es liegt keine unlautere Behinderung eines Mitbewerbers vor, wenn ein etablierter Telefonnetzbetreiber den Telefonanschluss eines Kunden entgegen einer vertraglichen Verpflichtung nicht dauerhaft auf die Vorwahl eines anderen Netzbetreibers umstellt, wenn diese Vertragsverletzung nur versehentlich erfolgte. Das gilt selbst dann, wenn dem Vertragsverletzenden dadurch Kunden zugeführt werden und sich dies auf den Absatz des Mitbewerbers nachteilig auswirken kann.
Im Rahmen eines solchen Massengeschäfts kommt einem versehentlichen Verstoß keine besondere Bedeutung zu. Bei bloßen Vertragsverletzungen geht der BGH im entschiedenen Fall nicht vom Vorliegen eines Handelns im geschäftlichen Verkehr zum Zweck des Wettbewerbs (§ 1 UWG a.F.) sowie von einer Wettbewerbshandlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) aus, weil er einen bestimmten Umfang und ein besonderes Gewicht dieser Vertragsverstöße nicht feststellen konnte.
Eine nur versehentliche Vertragsverletzung im Einzelfall sei auch keine unlautere Behinderung i. S. von § 4 Nr. 10 UWG, § 1 UWG a.F.. Ein Mitbewerber habe keinen Anspruch auf Erhaltung seines Kundenstammes. Das Eindringen in einen fremden Kundenkreis und das Ausspannen sowie Abfangen von Kunden, auch wenn diese…
» Vollständiger ArtikelProf. Dr. jur. Dieter Nennen | 5. Februar 2008 — Der Wettbewerb ist hart, oft wird um jeden Kunden gekämpft. Ein Mitbewerber hat keinen Anspruch auf Erhaltung seines Kundenstam…
MEDIEN INTERNET und RECHT | 12. November 2007 — 1. Voraussetzung eines unlauteren Behinderungswettbewerbs ist die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten d…
MEDIEN INTERNET und RECHT | 4. August 2009 — 1. Kommt es nur durch versehentliche Vertragsverletzungen dazu, dass einem Mitbewerber Kunden ausgespannt werden, erfüllt dies nic…
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MEDIEN INTERNET und RECHT | 7. Januar 2008 — 1. Nach § 4 Nr. 10 UWG handelt im Sinne von § 3 UWG unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert. Behinderung ist dabei jede Beeint…