BGH: Keine Unlauterkeit bei fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten im Massengeschäft - Urt. vom 29.03.2007, Az. I ZR 164/04
am 26.09.2007 von http://www.wettbewerbsrecht-blog.de
Es liegt keine unlautere Behinderung eines Mitbewerbers vor, wenn ein etablierter Telefonnetzbetreiber den Telefonanschluss eines Kunden entgegen einer vertraglichen Verpflichtung nicht dauerhaft auf die Vorwahl eines anderen Netzbetreibers umstellt, wenn diese Vertragsverletzung nur versehentlich erfolgte.
Das gilt selbst dann, wenn dem Vertragsverletzenden dadurch Kunden zugeführt werden und sich dies auf den Absatz des Mitbewerbers nachteilig auswirken kann.
Im Rahmen eines solchen Massengeschäfts kommt einem versehentlichen Verstoß keine besondere Bedeutung zu.
Bei bloßen Vertragsverletzungen geht der BGH im entschiedenen Fall nicht vom Vorliegen eines Handelns im geschäftlichen Verkehr zum Zweck des Wettbewerbs (§ 1 UWG a.F.) sowie von einer Wettbewerbshandlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) aus, weil er einen bestimmten Umfang und ein besonderes Gewicht dieser Vertragsverstöße nicht feststellen konnte.
Eine nur versehentliche Vertragsverletzung im Einzelfall sei auch keine unlautere Behinderung i. S. von § 4 Nr. 10 UWG, § 1 UWG a.F.. Ein Mitbewerber habe keinen Anspruch auf Erhaltung seines Kundenstammes. Das Eindringen in einen fremden Kundenkreis und das …
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