BGH: Keine Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat der Deutschen Bank für das Geschäftsjahr 2002 (”Leo Kirch”)

I. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte in seinem Urteil vom 16. Februar 2009 (AZ: II ZR 185/07) über die Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen des Medienunternehmers Dr. Leo Kirch (im Folgenden: Kläger zu 1) sowie zweier weiterer Aktionäre der beklagten Deutschen Bank AG (im Folgenden: Kläger zu 2 und 3) zu entscheiden, mit welchen die Kläger einzelne Beschlüsse der Jahreshauptversammlung der Deutschen Bank AG vom 10. Juni 2003 angreifen. Während sich alle drei Kläger gegen die Beschlüsse über die Entlastung des Vorstandes sowie des Aufsichtsrates jeweils für das Geschäftsjahr 2002 wenden, richten sich die Klagen der Kläger zu 1 und 2 darüber hinaus auch gegen die Beschlüsse betreffend die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2003 sowie die (Listen-)Wahl der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder. Hintergrund des Rechtsstreits sind öffentliche Äußerungen des damaligen Vorstandssprechers und nachherigen Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten, Dr. Breuer, vom 4. Februar 2002 über die Kreditwürdigkeit des Klägers zu 1 und der von ihm beherrschten Unternehmen. Auf diese Äußerungen führt der Kläger zu 1 den Niedergang seiner Unternehmensgruppe zurück. Dies hat ihn zur Erhebung einer Schadensersatzklage gegen die Beklagte und zur Erstattung einer Strafanzeige gegen Dr. Breuer veranlasst. Nach Ansicht der Kläger ist Dr. Breuer dadurch in eine Interessenkollision gegenüber der Beklagten geraten, die mangels Offenlegung zur Unrichtigkeit der Organerklärungen gemäß § 161 AktG und u. a. deshalb zur Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschlüsse geführt habe.

Im Vordergrund des Rechtsstreits steht die formelle Frage, ob die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse mangels ordnungsgemäßer Protokollierung gemäß § 130, § 241 Nr. 2 AktG nichtig sind. Der von der Gesellschaft hinzugezogene Notar hat den Gang der Versammlung aufgezeichnet und diese Aufzeichnungen unmittelbar nach dem Ende der Versammlung - wie es notarieller Praxis in diesen Fällen entspricht - aus Vorsichtsgründen unterzeichnet, sie aber nicht herausgegeben, sondern später durch eine überarbeitete Endfassung ersetzt. Die ursprüngliche Aufzeichnung ist nicht mehr vorhanden. Neben sonstigen Mängeln im Ablauf der Hauptversammlung beanstanden die Kläger, dass in der Hauptversammlung gestellte Fragen nicht ordentlich beantwortet worden seien.

II. Nachdem die Klagen in den Vorinstanzen erfolglos geblieben waren, hat der II. Zivilsenat nunmehr auf die Revisionen der Kläger zu 1 bis 3 die Entlastungsbeschlüsse betreffend Vorstand und Aufsichtsrat für nichtig erklärt; die weiter gehenden Revisionen der Kläger zu 1 und 2 waren hingegen nicht erfolgreich. Dazu enthält das Urteil folgende, seine Aussagen zusammenfassende Leitsätze:

Ein notarielles Hauptversammlungsprotokoll (§ 130 Abs. 1 Satz 1 AktG) hat den Charakter eines Berichts des Notars über seine Wahrnehmungen und muss von ihm nicht in der Hauptversamm… Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.

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Themen: Breuer , Leo Kirch
Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht

Erschienen 21. Februar 2009 auf http://www.schindlerboltze.de/weblog.

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