BGH: Keine Einbaukosten im Rahmen der Nacherfüllung wegen mangelhafter Kaufsache
am 24.09.2008 von http://damm-legal.de
BGH, Urteil vom 15.07.2008, Az. VIII ZR 211/07
§§ 280, 437, 439 BGB
Der BGH ist der Rechtsansicht, dass der Verkäufer mangelhafter Parkettstäbe im Rahmen der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung nur die Lieferung mangelfreier Parkettstäbe schuldet, jedoch nicht zur Verlegung ersatzweise gelieferter Parkettstäbe verpflicht ist, und zwar auch dann nicht, wenn der Käufer die mangelhaften Parkettstäbe bereits verlegt hat. Eine Haftung des Verkäufers mangelhafter Parkettstäbe für die Kosten der Neuverlegung mangelfreier Parkettstäbe, nachdem der Käufer diese vor der Feststellung des Mangels auf eigene Kosten hat verlegen lassen, kommt nur unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung in Betracht. Dabei hafte der Verkäufer nicht, wenn er die in der mangelhaften Lieferung liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten habe, etwa weil der nicht offensichtliche Mangel auf einen Fehler des Herstellers zurückzuführen sei.
Bundesgerichtshof
Urteil
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 09.07.2008 durch …
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 27. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand:
Mit Vertrag vom 04.11.2004 kaufte der Kläger von der Beklagten, einer Holzhändlerin für den Haus- und Gartenbereich, 37,83 Quadratmeter zweischichtige, nicht von der Beklagten hergestellte Buchenparkettstäbe sowie 24,30 Meter Sockelleisten zum Preis von 1.514,22 EUR. Er ließ die Parkettstäbe von einem Parkettleger im Wohn- und Esszimmer seines Hauses verlegen. Danach stellte sich heraus, dass sich auf etwa der Hälfte der verlegten Fläche die Buchendecklamelle der Parkettstäbe von der darunter liegenden Weichholzschicht ablöste. In einem vom Kläger eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren stellte der Sachverständige fest, …
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