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BGH: Keine Anwaltskosten bei Routine-Spam

am 13.02.2007 von http://www.kremer-legal.com

Wird ein Anwalt tätig, will er für seine Arbeit auch Geld sehen. Das gilt selbst dann, wenn der Anwalt sich selbst vertritt – etwa, nachdem er mit ungewollter Werbung per E-Mail, Fax oder am Telefon belästigt worden ist. Deshalb durfte der BGH jetzt in letzter Instanz darüber entscheiden, ob einem sich selbst vertretenden Rechtsanwalt ein Kostenerstattungsanspruch nach den Vergütungssätzen des RVG zusteht, wenn er vorgerichtlich erfolgreich den Werbenden zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert hat. Die Antwort des BGH fiel deutlich aus. Der Anwalt bekommt kein Geld, jedenfalls dann nicht, wenn es sich für ihn um einen „Routinefall“ handelt, die Identität des Werbenden bekannt ist und auch im Übrigen davon auszugehen ist, dass der Werbende auf die Abmahnung ohne weiteres eine Unterlassungserklärung abgeben werde. In diesen Fällen sei die Einschaltung eines Anwalts schlichtweg nicht erforderlich (BGH, Urteil v. 12.12.2006 – Az: VI ZR 175/05; Volltext via bundesgerichtshof.de; Vorinstanzen: LG Berlin, Urteil v. 16.08.2005 – Az: 15 S 2/05, AG Berlin-Schöneberg – Az: 8 C 352/04)

Sachverhalt
Der Kläger ist Rechtsanwalt. Als er ohne Einwilligung einen Werbeanruf der Beklagten an seinem beruflich genutzten Telefonanschluss erhielt, beauftragte er sich selbst und mahnte die Beklagten ab. Die Beklagten gaben daraufhin zwar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verweigerten jedoch die Zahlung der für die Abmahnung vom Kläger berechneten Anwaltskosten.
In erster und zweiter Instanz wurde die Klage des Rechtsanwalts abgewiesen. Über die vom LG zugelassene Revision entschied schließlich der BGH.
Entscheidung
Auch der BGH wies in letzter Instanz die Klage ab:

[…] Das Berufungsgericht hat Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz gemäß …

Jochen Seeholzer am 02.11.2007 um 23:13 Uhr:

Die Entscheidung des BGH's ist bedenklich, wenn nicht sogar falsch. Wenn laut BGH "Spam" einen Verstoß gegen ein absolutes Recht (§§ 823, 1004 BGB) darstellt (Telefax I und II Entscheidung), dann muss dies auch für den Fall gelten, indem ein Anwalt sich selbst gegen Spamer vertritt. Warum darf der Anwalt z. B. eine Steuerberatungsgesellschaft gegen Spamer vertreten u. Kostenerstattung für seine Mandanten verlangen, für sich selbst aber nicht? Der VI. Zivilsenat des BGH hat damit eine bedenkliche Rechtslage geschaffen, weil Anwälte in Zukunft gezwungen sind, ihre eigenen wirtschaftlichen Ressourcen (umsonst) einzusetzen, um verbotene, rechtswidrige Tätigkeit zu unterbinden! Das kann es nicht sein...

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