BGH: Keine Anwaltskosten bei Routine-Spam
Wird ein Anwalt tätig, will er für seine Arbeit auch Geld sehen. Das gilt selbst dann, wenn der Anwalt sich selbst vertritt – etwa, nachdem er mit ungewollter Werbung per E-Mail, Fax oder am Telefon belästigt worden ist. Deshalb durfte der BGH jetzt in letzter Instanz darüber entscheiden, ob einem sich selbst vertretenden Rechtsanwalt ein Kostenerstattungsanspruch nach den Vergütungssätzen des RVG zusteht, wenn er vorgerichtlich erfolgreich den Werbenden zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert hat. Die Antwort des BGH fiel deutlich aus. Der Anwalt bekommt kein Geld, jedenfalls dann nicht, wenn es sich für ihn um einen „Routinefall“ handelt, die Identität des Werbenden bekannt ist und auch im Übrigen davon auszugehen ist, dass der Werbende auf die Abmahnung ohne weiteres eine Unterlassungserklärung abgeben werde. In diesen Fällen sei die Einschaltung eines Anwalts schlichtweg nicht erforderlich (BGH, Urteil v. 12.12.2006 – Az: VI ZR 175/05; Volltext via bundesgerichtshof.de; Vorinstanzen: LG Berlin, Urteil v. 16.08.2005 – Az: 15 S 2/05, AG Berlin-Schöneberg – Az: 8 C 352/04)
SachverhaltDer Kläger ist Rechtsanwalt. Als er ohne Einwilligung einen Werbeanruf der Beklagten an seinem beruflich genutzten Telefonanschluss erhielt, beauftragte er sich selbst und mahnte die Beklagten ab. Die Beklagten gaben daraufhin zwar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verweigerten jedoch die Zahlung der für die Abmahnung vom Kläger berechneten Anwaltskosten.
In erster und zweiter Instanz wurde die Klage des Rechtsanwalts abgewiesen. Über die vom LG zugelassene Revision entschied schließlich der BGH.
EntscheidungAuch der BGH wies in letzter Instanz die Klage ab:
[…] Das Berufungsgericht hat Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz gemäß §§ 823, 249 BGB und auf Aufwendungsersatz nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag verneint. […] Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand. […]
Ebenso wenig haben die Beklagten nach materiellem Recht Anwaltsgebühren des Klägers zu zahlen. Das Berufungsgericht hat einen Gebührenanspruch des Klägers aus dem sich selbst erteilten Mandat für das Abmahnschreiben vom 23. September 2004 fehlerfrei verneint.
1. Einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG hat das Berufungsgericht mit Recht nicht in Betracht gezogen. Der Kläger gehört nicht zu dem in § 8 Abs. 3 UWG (in der seit 8. Juli 2004 in Kraft getretenen Fassung - § 22 UWG) genannten Kreis der Anspruchsberechtigten; insbesondere ist er kein Mitbewerber im Sinne von §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.
2. Ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch außerhalb des Wettbewerbsrechts steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Das Berufungsgericht hat insbesondere einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz gemäß §§ 823 Abs. 1…
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