BGH: Kein Werbeeinverständnis durch Veröffentlichung einer E-Mail-Adresse
am 05.09.2008 von http://www.spam-abwehren.de
Der Bundesgerichtshof hat am 17.07.2008 entschieden, dass ein eingetragener Verein, der seine E-Mail-Adresse auf seiner Internetseite angibt, damit kein stillschweigendes Einverständnis in den Empfang von Werbung per E-Mail erklärt.
Dem lag folgender Fall zugrunde: Die Beklagte ist Anbieterin eines Online-Fußballspiels. Sie versandte eine E-Mail an den Fußballclub FC Troschenreuth e. V. an eine auf dessen Webseite angegebene E-Mailadresse. Gegenstand der E-Mail-Nachricht war eine Anfrage des Online-Spiel-Anbieters für die entgeltliche Schaltung von Bannerwerbung auf der Webseite des Fußball-Vereins. Die Wettbewerbszentrale nahm den Online-Spiel-Anbieter erstinstanzlich erfolgreich vor dem Landgericht Kleve auf Unterlassung und Zahlung einer Abmahnkostenpauschale in Anspruch, scheiterte aber in der Berufungsinstanz.
Die Richter des Bundesgerichtshofs stellten zunächst fest, dass es sich bei der unerbetenen Nachfragefmail um Werbung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb handelte:
Als Werbung erfasst § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG grundsätzlich auch Nachfragehandlungen.
aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation nichts dafür zu entnehmen, dass der in Art. 13 Abs. 1 dieser Richtlinie gebrauchte Begriff der Direktwerbung nur die (unmittelbare) Absatzwerbung umfasst. Soweit in Erwägungsgrund 41 der Richtlinie von angebotenen Produkten oder Dienstleistungen die Rede ist, bezieht sich dies ausschließlich auf die in Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehene und in § 7 Abs. 3 UWG umgesetzte Ausnahme für die Zusendung von E-Mails nach erfolgtem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung. Rückschlüsse auf den Umfang verbotener Direktwerbung lässt der Anwendungsbereich dieser Ausnahme nicht zu.bb) Der allgemeine Sprachgebrauch verbindet zwar mit dem Begriff der Werbung …
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MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Eine an Minderjährige gerichtete Sammelaktion konnte nach § 1 UWG a.F. und jedenfalls bis zum 12. Dezember 2007 auch nach § 4 Nr. 2 UWG nur wettbewerbswidrig sein, wenn sie in ihrer konkreten Ausgestaltung geeignet war, die Unerfahrenheit vo…
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