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BGH: Kein Schadensersatz von rauchenden Mietern

am 28.06.2006 von http://www.ra-blog.de

Der BGH hat in einem Urteil vom heutigen Tage (Aktenzeichen: VIII ZR 125/05) die Revision eines Vermieters zurückgewiesen, der seine ehemaligen Mieter wegen Ersatz von Renovierungskosten in Anspruch nehmen wollte. Der Kläger hatte u. a. wegen Nikotinrückständen, die die Beklagten in der Wohnung hinterlassen hatten, die Kosten für Maler- und Reinigungsarbeiten ersetzt verlangt. Der BGH führt hierzu aus, nachdem er die zugrundeliegenden Klauseln des Formular-Mietvertrags zu den Schönheitsreparaturen mit starren Fristen hier erneut für unwirksam erklärt:
Der Kläger kann Schadensersatz auch nicht wegen der von ihm geltend gemachten Verunreinigungen der Wohnung durch “Nikotinrückstände” verlangen, weil die Beklagten insoweit keine vertragliche Pflicht verletzt haben. Der Mieter ist zur Nutzung des gemieteten Wohnraums innerhalb der durch die vertraglichen Vereinbarungen gezogenen Grenzen berechtigt (§ 535 Abs. 1 Satz 1 BGB). Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten (§ 538 BGB). Liegt eine wirksame, das Rauchen in der Wohnung einschränkende Vereinbarung nicht vor, verhält sich ein Mieter, der in der gemieteten Wohnung raucht und hierdurch während der Mietdauer Ablagerungen verursacht, grundsätzlich nicht vertragswidrig. Der Bundesgerichtshof hat offen gelassen, ob ausnahmsweise eine vom vertragsgemäßen Gebrauch nicht mehr umfasste Nutzung der Wohnung anzunehmen ist, wenn “exzessives” Rauchen bereits nach kurzer Mietzeit einen erheblichen Renovierungsbedarf zur Folge hat, weil ein solcher Fall hier nicht gegeben war. Auch eine über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehende Schädigung der Mietsache, die zur Schadensersatzpflicht des Mieters führen würde, lag nicht vor. Der Vermieter wird dadurch, dass der Mieter durch Tabakkonsum verursachte Gebrauchsspuren grundsätzlich nicht zu vertreten hat, nicht unbillig benachteiligt. Denn der Vermieter hat die Möglichkeit, die Pflicht zur Ausführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen auch im Wege der formularvertraglichen Vereinbarung auf den Mieter abzuwälzen, wie es in der Praxis weithin üblich ist; an einer solchen - wirksamen Vereinbarung fehlte es hier jedoch.
BGH Pressemitteilung vom 28.06.2006

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