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BGH: Kein Mietzuschlag bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

am 09.07.2008 von http://www.ra-blog.de

Der BGH hat heute entschieden, dass ein Vermieter nicht berechtigt ist, einen Zuschlag zur Miete zu verlangen, wenn der Mietvertrag eine unwirksame Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen enthält.

Geklagt hatte ein Vermieter, der, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die entsprechende Schönheitsreparaturenklausel, die dem Mieter diese Aufgaben übertrug, unwirksam war, einen Mietzuschlag vom Mieter verlangte.

Ein solcher Anspruch lässt sich laut BGH weder aus den Vorschriften zur Mieterhöhung (§ 558 I 1 BGB) oder einer ergänzenden Vertragsauslegung herleiten, noch kann er auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützt werden.

Damit hat der BGH eine sehr umstrittene …

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