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BGH: kein Entgeltanspruch des Verbindungsnetzbetreibers / Plattformbetreibers

am 21.08.2005 von IT-Blawg

Der Bundesgerichtshof (Az.: III Zr 3/05) hat am 28.07.2005 entschieden, dass

a) Zwischen dem Inhaber eines Telefonanschlusses, von dem aus ein Mehrwertdienst angewählt wird, und dem Verbindungsnetz- sowie dem Plattformbetreiber kommt kein Vertrag ber die Erbringung von Verbindungsleistungen zustande, wenn die Mitwirkung des Betreibers an der Herstellung der Verbindung nach außen nicht deutlich wird.
b) Ein Entgeltanspruch wird in diesen Fällen auch nicht durch § 15 Abs. 1 Satz 1 TKV begründet.
Hintergrund der Klage war, dass der Inhaber eines Telefonanschlusses der Firma X eine Mehrwertdienstnummer gewählt hatte.
Dabei hat der Mehrwertdiensteanbieter einen Anspruch auf Entgelt. Der Verbindungsnetzbetrieber hingegen, der gleichzeitig der Plattformbetrieber war hat keinen Anspruch auf Entgelt vom Mehrwertdienstenutzer. Zwischen diesen Parteien …

BGH: Entgeltanspruch von TK-Anbietern

advobLAWg / Zwischen dem Inhaber eines Telefonanschlusses, von dem aus ein Mehrwertdienst angewählt wird, und dem Verbindungsnetz- sowie dem Plattformbetreiber kommt kein Vertrag über die Erbringung von Verbindungsleistungen zustande, wenn die Mitwirkung des B…

Zahlungspflicht bei 0900-Nummern

Blickpunkt Recht & Steuern / Von einem Telefonanschluß werden 0190- oder 0900-Nummer angerufen und dabei nicht unerhebliche Kosten verursacht. Wer kann diese Kosten einklagen? Der Telefondienstleister, der diese Telefonnummer an die diversen Anbieter zur Verfügung stellt jeden…

BGH: Vertragsverhältnisse bei Mehrwertdiensten

auchRecht.de / Mit Urteil vom 28.7.2005 hat der BGH dazu Stellung genommen, welche Vertragsverhältnisse bei der Nutzung eines Mehrwertdienstes (z.B. Dialer, Premium-SMS etc.) entstehen. Beteiligte bei der Nutzung eines Mehrwertdienstes sind u.a. der Anbieter des M…

BGH: Vertragsverhältnisse bei Anwahl von TK-Mehrwertdiensten

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AG Meldorf: Kein Entgelt für Sperrung von Mobilfunkanschluss

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BGH (III ZR 58/06) staerkt Rechte von Telefonkunden

Recht für Verbraucher / BGH (III ZR 58/06) staerkt Rechte von Telefonkundena) Die Parteien eines Telefondienstvertrags können in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren, dass der Teilnehmernetzbetreiber auch Vergütungen, die für die Nutzung von Mehrwertdienstangebo…

AG München: Täuschungen bei Mehrwertdienste-Abrechnungen zurechenbar

Kanzlei Dr. Bahr: Recht der Neuen Medien / Der spätere Beklagte schloss mit einem Netzbetreiber einen Vertrag über die Erbringung von Telekommunikations-Dienstleistungen. Dabei wurde vereinbart, dass auch die Vergütungen für die Nutzung von Mehrwertdienstangebote eines Dritten, die über…

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Carola Sieling

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