BGH: Entgeltanspruch von TK-Anbietern
advobLAWg | 19. August 2005 — Zwischen dem Inhaber eines Telefonanschlusses, von dem aus ein Mehrwertdienst angewählt wird, und dem Verbindungsnetz- sowie dem P…
Der Bundesgerichtshof (Az.: III Zr 3/05) hat am 28.07.2005 entschieden, dass
a) Zwischen dem Inhaber eines Telefonanschlusses, von dem aus ein Mehrwertdienst angewählt wird, und dem Verbindungsnetz- sowie dem Plattformbetreiber kommt kein Vertrag ber die Erbringung von Verbindungsleistungen zustande, wenn die Mitwirkung des Betreibers an der Herstellung der Verbindung nach außen nicht deutlich wird.
b) Ein Entgeltanspruch wird in diesen Fällen auch nicht durch § 15 Abs. 1 Satz 1 TKV begründet.
Hintergrund der Klage war, dass der Inhaber eines Telefonanschlusses der Firma X eine Mehrwertdienstnummer gewählt hatte.
Dabei hat der Mehrwertdiensteanbieter einen Anspruch auf Entgelt. Der Verbindungsnetzbetrieber hingegen, der gleichzeitig der Plattformbetrieber war hat keinen Anspruch auf Entgelt vom Mehrwertdienstenutzer. Zwischen diesen Parteien ist kein Vertrag geschlossen worden auf Grundla…
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