BGH: Kaufrecht statt Werkvertragsrecht für Verträge über die Lieferung von beweglichen Sachen sofern nicht Planungsleistungen im Vordergrund stehen

BGB § 651 Urteil vom 23.07.209 VII ZR 151/8 Der BGH hat sich in dieser Entscheidung über die Lieferung von Bau- bzw. Anlagenteilen mit der Frage befasst, ob Kauf- oder Werkvertragsrecht anzuwenden ist Der BGH vertritt die Ansicht, dass auf derartige Veträge regelmäßig Kaufvertragsrecht anzuwenden ist, es sei denn Schwerpunkt des Vertrages sind Planungsleistungen. Steht die eigentliche Erstellung des Vertragsgegenstandes im Vordergrund ist nach Ansicht des BGH Kaufvertragsrecht anwendbar. Die aufgezeigten Kriterien lassen sich auch auf Software- und IT-Projektverträge übertragen, Leitsätze des BGH: a) Kaufrecht ist auf sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen anzuwenden, also auch auf Verträge zwischen Unternehmern. b) Verträge, die allein die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- oder Anlagenteilen zum Gegenstand haben, sind nach Maßgabe des § 651 BGB nach Kaufrecht zu beurteilen. Die Zweckbestimmung …

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Themen: Bgh , It-recht , Abgrenzung , Software , Kaufvertrag , Werkvertrag , Werkvertragsrecht , Projekt , § 651 BGB, BGH Entscheidung Vom 23.7.2009
Rechtsgebiet: Vertragsrecht

Erschienen 2. Dezember 2009 auf http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/.

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