BGH: Kauf- oder Werkvertragsrecht bei Verträgen über Individualsoftware?
Der Bundesgerichtshof (23.07.2009, Az. VII ZR 151/08) hat unlängst den Anwendungsbereich des Kaufrechts bei der Lieferung
herzustellender beweglicher Sachen erheblich ausgeweitet. Aus dieser Entscheidung wird bisweilen der Schluss gezogen, für Verträge
über die Erstellung von Individualsoftware sei ebenfalls anzuwenden. Dieser Schluss hätte für die IT-Rechts- und -Vertragspraxis weitreichende Folgen - gute
Argumente sprechen jedoch gegen ihn.
Die Entscheidung des BGH ist lesens- und auch begrüßenswert, denn sie trifft richtige und klar nachvollziehbare Aussagen zur
Anwendbarkeit des § 651 BGB (Werklieferungsverträge). Der des Kaufrechts für Verträge über herzustellende oder zu erzeugende bewegliche Sachen
wird relativ weit gefasst. Kaufrecht ist danach auch auf Bau- und Anlagenteile anwendbar und gilt auch für Verträge zwischen
Unternehmern. Es wird deutlich bestimmt, welcher Anwendungsbereich für das Werkvertragsrecht verbleibt, nämlich (laut der
Gesetzesbegründung) "im Wesentlichen die Herstellung von Bauwerken, reine Reparaturarbeiten und die Herstellung nicht-körperlicher
Werke, wie zum Beispiel die Planung von Architekten oder die Erstellung von Gutachten". Der BGH stellt in seiner Entscheidung
wiederholt fest, dass es keinen Anlass gibt, § 651 BGB abweichend von seinem Wortlaut auszulegen.
Auf dieser Grundlage waren zuletzt wiederholt Argumente wie diese zu lesen: Verträge über die Erstellung von Individualsoftware seien
Verträge über herzustellende bewegliche Sachen. Deshalb sei für sie nun auch eindeutig Kaufrecht anwendbar. In der Konsequenz habe
der (unternehmerische) Käufer deshalb eine unverzügliche Rügepflicht. AGB-Klauseln, die eine Abnahme von Individualsoftware regeln,
seien unwirksam und "abmahnfähig". Ein Großteil der laufenden IT-Verträge und -AGB seien deshalb zumindest zu überdenken, wenn nicht
gar direkt anzupassen.
Die erste Schwäche dieser Argumentation ist die vermeintliche Sacheigenschaft von Software. Die BGH-Entscheidungen hierzu, die von
einer Sacheigenschaft von auf Datenträgern verkörperter ausgehen, zitieren ausdrücklich Standardsoftware (z.B. BGH, 15.11.2006, Az. XII ZR 120/04 - "ASP").
Dass der BGH bei Individualsoftware ebenfalls ohne weiteres von einer beweglichen Sache ausgeht, ist damit zumindest nicht eindeutig.
Die zweite Schwäche der Argumentation ist der Aspekt der Planungsleistungen. In der vorliegenden Entscheidung konnte der BGH die
Frage offen lassen, ob Kaufrecht auch dann anwendbar ist, wenn Planungsleistungen bei der Herstellung der beweglichen Sache von
wesentlicher Bedeutung sind. Denn nach dem zu Grunde liegenden Sachverhalt war die…
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