Unwirksamer Gewährleistungsausschluss bei privaten Verkäufen
www.rechtsklarheit.de | 10. Januar 2010 — Anders als gewerbliche Verkäufer können private Verkäufer im Kaufvertrag über gebrauchte Sachen einen Gew&aum…
BGH, Urteil vom 10.03.2010, Az. VIII ZR 310/08 §§ 275 Abs. 2, Abs. 3; BGB; 437 Nr. 2, Nr. 3; 439 BGB Der BGH hat entschieden, dass der Verkäufer einer Ware bei deren Mangelhaftigkeit grundsätzlich ein Recht auf Untersuchung und Nachbesserung hat. Der Kläger hatte bei der beklagten Autohändlerin im April 2005 einen Renault-Neuwagen zum Preis von 18.500,00 EUR erworben. Das Fahrzeug wurde ihm im Juni 2005 übergeben. Kurz darauf beanstandete der Käufer Mängel an der Elektronik des Fahrzeugs. Die Verkäuferin antwortete, dass ihr die Mängel nicht bekannt seien, und bat den Käufer, ihr das Fahrzeug nochmals zur Prüfung vorzustellen. Dem kam der Käufer nicht nach. Er vertrat die Auffassung, es sei ihm unzumutbar, sich auf Nachbesserungen einzulassen, weil er befürchte, dass Defekte der Elektronik trotz Nachbesserungen immer wieder auftreten würden; mit dieser Begründung verlangte er unter Fristsetzung “eine komplette Lieferung eines anderen Fahrzeugs, das der Bestellung entspricht”.
Der BGH entschied, dass der vom Käufer erklärte Rücktritt vom Vertrag nicht wirksam sei, weil der Käufer es versäumt habe, der Verkäuferin in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise Gelegenheit zur Nacherfüllung gemäß § 439 BGB zu geben. Das Nacherfüllungsverlangen als Voraussetzung für die in § 437 Nr. 2 und 3 BGB aufgeführten Rechte des Käufers beschränke sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfassr auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen.
Im entschiedenen Fall habe der Käufer der Verkäuferin keine Gelegenheit zu einer Untersuchung des Fahrzeugs im Hinblick auf die erhobenen Mängelrügen gegeben. Er habe eine Untersuchung in unzulässiger Weise von der Bedingung abhängig gemacht, dass sich die Verkäuferin zuvor mit der von ihm gewählten Art der Nacherfüllung - der L…
» Vollständiger ArtikelErschienen 13. März 2010 auf http://damm-legal.de.
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