BGH: Käufer muss beim Rücktritt vom Autokaufvertrag Nutzungsersatz zahlen!
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.09.2009 (Az.: VIII ZR 243/08)
Wer von einem über den Kauf eines Autos
zurücktritt, muss für die Nutzung leisten.
Dem Verkäufer steht auch bei einem sog. Verbrauchsgüterkauf im Falle der Rückabwicklung des Vertrages nach § 346 BGB ein Anspruch auf
Ersatz der Gebrauchsvorteile des Fahrzeugs während der Besitzzeit des Käufers zu.
Die Klägerin erwarb vom Beklagten, einem Kraftfahrzeughändler, mit Vertrag vom 09.05.2005 einen gebrauchten BMW 316 i mit einer
Laufleistung von 174.500 Kilometer zu einem Kaufpreis von 4.100 Euro. Die Klägerin hat wegen Mängeln des Fahrzeugs den vom Kaufvertrag erklärt. Die Parteien haben zuletzt nur
noch darüber gestritten, ob sich die Klägerin, die mit dem Fahrzeug 36.000 Kilometer gefahren ist, bei der Rückabwicklung des
Kaufvertrages den Wert der Nutzungen des Fahrzeugs anrechnen lassen muss. Der BGH hat dies jetzt bejaht. Dem stehe auch Europarecht
nicht entgegen. Dies könne zwar eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vermuten lassen. Allerdings beziehe diese sich auf
das Recht des Verbrauchers auf Ersatzlieferung, an dessen Geltendmachung dieser nicht durch eine Verpflichtung zum Nutzungswertersatz
gehindert werden solle. Es gehe aber nicht um eine Rückabwicklung des Vertrages, bei der der Käufer – anders als bei der
Ersatzlieferung – seinerseits den Kaufpreis nebst
zurückerhalte. Dies stehe auch in Einklang mit dem Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25.05.1999, der eine Berücksichtigung der Benutzung der vertragswidrigen Ware bei einer Vertragsauflösung ausdrücklich
gestatte.
Der Wert der Gebrauchsvorteile ist auf der Basis der vertraglich vereinbarten Gegenleistung zu bestimmen. Dabei sind von der
Gesamtfahrleistung des Fahrzeugmodells ausgehend vom Richter im Einzelfall die konkreten Gebrauchsvorteile zu schätzen. Feste
“Tarife” gibt es hierfür in der Rechtsprechung noch nicht. Das LG Dortmund: hat mit Urteil vom 08.12.2000 (Az. 8 O 404/00) bei einer
gezogenen nutzung von 31.000 gefahrenen Kilometern, ausgehend von einer heutzutage durchaus üblichen Gesamtfahrleistung von 250.000
km einen Nutzungsersatz von 11.313,67 DM zugesprochen. Nach einer Entscheidung des OLG München (Urteil vom 04.08.2006 – 17 U 2196/06)
hat der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit (Klagezustellung) dem Eigentümer auch Nutzungen zu ersetzen, die nach den R…
» Vollständiger
Artikel