BGH: Jugendgefährdende Medien bei eBay - Die wettebwerbsrechtliche Verkehrspflicht eines Telediensteanbieters hinsichtlich
rechtverletzender fremder Inhalte konkretisiert sich als Prüfungspflicht entsprechend den zur Störerhaftung entwickelten Gr
1. Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien beeinträchtigen wettbewerblich geschützte Interessen
der Verbraucher im Sinne des § 3 UWG. <br><br> 2. Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr
begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist aufgrund einer
wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Wer in
dieser Weise gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung.
<br><br> 3. Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform hinsichtlich
fremder jugendgefährdender Inhalte konkretisiert sich als Prüfungspflicht, zu deren Begründung es eines konkreten Hinweises auf ein
bestimmtes jugendgefährdendes Angebot eines bestimmten Anbieters bedarf. Der Betreiber der Plattform ist nicht nur verpflichtet,
dieses konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern muss auch zumutbare Vorsorgemaßnahmen treffen, damit es möglichst nicht zu
weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt. <br><br> 4. Aus der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht des
Betreibers einer Internet-Auktionsplattform können sich neben der Verpflichtung, Angebote des konkreten Titels in Zukunft zu
verhindern, besondere Prüfungspflichten hinsichtlich anderer Angebote des Versteigerers ergeben, der das ursprüngliche
jugendgefährdende Angebot eingestellt hat. <br><br> 5. Soweit sich eine wettebwerbsrechtliche Verkehrspflicht eines
Telediensteanbieters hinsichtlich rechtverletzender fremder Inhalte als Prüfungspflicht konkretisiert, setzt die Haftung des
Teledienstanbieters die Verletzung dieser Prüfungspflichten voraus. Deren Bestehen wie Umfang richtet sich im Einzelfall nach einer
Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen. Überspannte Anforderungen dürfen im Hinblick darauf, dass
es sich um eine erlaubte Teilnahme am geschäftlichen Verkehr handelt, nicht gestellt werden. Entsprechend den zur Störerhaftung
entwickelten Grundsätzen kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung
zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.1996, Az. I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 315 f. = WRP 1997, 325 - Architektenwettbewerb; BGHZ
148, 13, 17 f. - ambiente.de; BGHZ 158, 236, 251 - Internetversteigerung I, jeweils m.w.N.). Damit wird einer unangemessenen
Ausdehnung der Haftung für Rechtsverstöße Dritter entgegengewirkt. <br><br> 6. Im Rahmen solcher Prüfungspflichten dürfen
dem Anbieter keine Anforderungen auferlegt werden, …
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