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BGH: Jugendgefährdende Medien bei eBay - Die wettebwerbsrechtliche Verkehrspflicht eines Telediensteanbieters hinsichtlich rechtverletzender fremder Inhalte konkretisiert sich als Prüfungspflicht entsprechend den zur Störerhaftung entwickelten Gr

am 30.08.2007 von http://www.medien-internet-und-recht.de

1. Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien beeinträchtigen
wettbewerblich geschützte Interessen der Verbraucher im Sinne des § 3 UWG.
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2. Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründet,
dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen,
ist aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet, diese Gefahr
im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Wer in dieser Weise gegen eine
wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung.
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3. Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform
hinsichtlich fremder jugendgefährdender Inhalte konkretisiert sich als Prüfungspflicht,
zu deren Begründung es eines konkreten Hinweises auf ein bestimmtes jugendgefährdendes Angebot
eines bestimmten Anbieters bedarf. Der Betreiber der Plattform ist nicht nur verpflichtet,
dieses konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern muss auch zumutbare Vorsorgemaßnahmen
treffen, damit es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt.
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4. Aus der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform
können sich neben der Verpflichtung, Angebote des konkreten Titels in Zukunft zu verhindern,
besondere Prüfungspflichten hinsichtlich anderer Angebote des Versteigerers ergeben,
der das ursprüngliche jugendgefährdende Angebot eingestellt hat.
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5. Soweit sich eine wettebwerbsrechtliche Verkehrspflicht eines Telediensteanbieters hinsichtlich
rechtverletzender fremder Inhalte als Prüfungspflicht konkretisiert, setzt die Haftung des Teledienstanbieters
die Verletzung dieser Prüfungspflichten voraus.
Deren Bestehen wie Umfang richtet sich im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen
und relevanten rechtlichen Wertungen. Überspannte Anforderungen dürfen im Hinblick darauf,
dass es sich um eine erlaubte Teilnahme am geschäftlichen Verkehr handelt, nicht gestellt
werden. Entsprechend den zur Störerhaftung entwickelten Grundsätzen kommt es entscheidend darauf an,
ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist
(vgl. BGH, Urteil vom 10.10.1996, Az. I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 315 f. …

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