BGH: Inverssuche - Der Teilnehmernetzbetreiber ist nicht berechtigt, die Freigabe der Inverssuche in den gemäß § 47 Abs. 1 TKG 2004 den Auskunftsdienstbetreibern zur Verfügung zu stellenden Datensätzen von der Einwilligung seiner Kunden abh
am 03.08.2007 von MEDIEN INTERNET und RECHT
1. Der Teilnehmernetzbetreiber ist nicht berechtigt, die Freigabe der Inverssuche in
den gemäß § 47 Abs. 1 TKG 2004 den Auskunftsdienstbetreibern zur Verfügung zu stellenden
Datensätzen von der Einwilligung seiner Kunden abhängig zu machen. Er ist vielmehr
im Verhältnis zu den Auskunftsdienstbetreibern zur Anwendung der Widerspruchslösung
des § 105 Abs. 3 TKG 2004 verpflichtet.
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2. Die Angaben zur Zulässigkeit der Inverssuche gehören zu den Daten, die ein Unternehmen,
das Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt und Rufnummern an Endnutzer
vergibt (Teilnehmernetzbetreiber, Netzbetreiber oder Netzdienstleister), dem
Auskunftsdienstunternehmen gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 TKG 2004 zur Verfügung zu
stellen hat. Neben den veröffentlichungsfähigen Teilnehmerdaten (§ 47 Abs. 2 Satz 2 TKG 2004)
sind danach auch die sogenannten Annexdaten zu übermitteln, die erforderlich sind, um die
Auskunftsdienstleistungen ordnungsgemäß erbringen zu können.
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3. Für die Inverssuche gitl lediglich die Widerspruchslösung, nach der diese Suchfunktion
bereits zulässig ist, wenn ihr der betroffene Anschlussnehmer nach einem entsprechenden
Hinweis nicht widersprochen hat. Dessen Einwilligung ist nicht notwendig. Einen etwaigen
Widerspruch hat der Netzbetreiber gemäß § 105 Abs. 4 TKG unverzüglich in seinen Kundendateien
zu vermerken, deren Inhalt er dem Auskunftsunternehmen nach § 47 Abs. 1 TKG 2004 zur
Verfügung zu stellen hat. Weitergehende datenschutzrechtliche Beschränkungen sieht
§ 105 TKG 2004 in Bezug auf die Inverssuche …
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