BGH: Internetversteigerung III - Zur (Störer-) Haftung eines Internet-Auktionshauses (hier: eBay) für Markenrechtsverletzungen und zur Darlegungs- und Beweislastverteilung zwischen Markeninhaber und Betreiber einer Internet-Plattform.
am 16.06.2008 von http://www.medien-internet-und-recht.de
1. Ist zur Beschränkung des zu weit gefassten Unterlassungsantrags auf die darin enthaltene konkrete Verletzungsform
eine Umformulierung des Verbotsantrags notwendig, kann ein entsprechender Hilfsantrag noch in der Revisionsinstanz gestellt
werden, wenn es sich lediglich um eine modifizierte Einschränkung des Hauptantrags handelt und der zugrunde liegende
Sachverhalt vom Tatrichter gewürdigt ist.
2. Der Markeninhaber, der gegen einen Störer (hier: Betreiber einer Internet-Plattform) vorgeht, muss ein Handeln im
geschäftlichen Verkehr derjenigen Personen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die gefälschte Markenprodukte auf der
Internet-Plattform anbieten. Hat er einen Sachverhalt dargelegt und bewiesen, der ein Handeln im geschäftlichen Verkehr
nahelegt (hier: mehr als 25 sogenannte Feedbacks bei den Anbietern), kann der Betreiber der Internet-Plattform nach den
Grundsätzen der sekundären Darlegungslast seinerseits gehalten sein, zum Handeln der Anbieter substantiiert vorzutragen,
wenn er ein Handeln im geschäftlichen Verkehr in Abrede stellen will.
3. Das Angebot der vollständigen Nachahmung eines Produkts, an dem die Marke des Originalprodukts angebracht ist,
stellt auch dann eine rechtsverletzende Verwendung der Marke dar, wenn in dem Angebot darauf hingewiesen wird, dass
es sich um eine Produktfälschung handelt.
4. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne
Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des absoluten Rechts
beiträgt (BGH, Urteil vom 18.10.2001 - Az. I ZR 22/99, WRP 2002, 532 - Meißner Dekor I). Da die Störerhaftung nicht über
Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben,
setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren
Umfang bestimmt sich danach, ob und …
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