BGH: Internet-Versteigerung II - Zur (Mit-) Störerhaftung des Betreibers einer Internetplattform (hier: Internetauktionshaus) für durch Dritte begangene (Marken-) Rechtsverletzungen (ROLEX) und zum Umfang und zur Zumutbarkeit von Prüfungspflic
am 26.06.2007 von http://www.medien-internet-und-recht.de
1. Die Unanwendbarkeit des Haftungsprivilegs gemäß § 10 Satz 1 TMG (= § 11 Satz 1 TDG 2001) auf Unterlassungsansprüche
gilt nicht nur für den auf eine bereits geschehene Verletzung gestützten, sondern auch für den vorbeugenden
Unterlassungsanspruch (Fortführung von BGHZ 158, 236, 246 ff. Internet-Versteigerung I
= <a href=http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=199 class=norm>MIR 2005, Dok. 010</a>).
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2. Die autonome Regelung des Unterlassungsanspruchs in Art. 98 Abs. 1 GMV ist durch Art. 11 Satz 3 der Richtlinie
2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie)
im Hinblick auf die Haftung von Mittelspersonen ergänzt worden. Die Ausgestaltung dieser Haftung im Einzelnen
bleibt den Mitgliedstaaten überlassen. Im deutschen Recht ist die Haftung von Mittelspersonen durch die deliktsrechtliche
Gehilfenhaftung, insbesondere aber durch die Störerhaftung gewährleistet.
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3. Ein Störer kann auch dann vorbeugend auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn es noch nicht zu einer
Verletzung des geschützten Rechts gekommen ist, eine Verletzung in der Zukunft aber aufgrund der Umstände zu befürchten ist.
Voraussetzung dafür ist, dass der potentielle Störer eine Erstbegehungsgefahr begründet.
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4. Bei einer drohenden Gefährdung braucht nicht erst abgewartet zu werden, bis der erste Eingriff in ein Rechtsgut erfolgt ist.
Dies folgt bereits aus dem Wesen des vorbeugenden Unterlassungsanspruchs.
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5. Als Störer haftet derjenige auf Unterlassung, der ohne Täter oder Teilnehmer zu sein in irgendeiner Weise
willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt (BGHZ 148, 13, 17 ambiente.de; BGH,
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Handakte WebLAWg / Wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, kann als Störer für eine Schutzrechts-/Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen…
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