BGH: Internet-System-Vertrag - Zur Einordnung eines so genannten "Internet-System-Vertrags" als Werkvertrag und zur Wirksamkeit einer die Vorleistungspflicht des Kunden begründenden Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei solchen Verträgen.

1. Zur rechtlichen Einordnung eines "Internet-System-Vertrags", der die Erstellung und Betreuung einer Internetpräsentation (Website) des Kunden sowie die Gewährleistung der Abrufbarkeit dieser Website im Internet für einen festgelegten Zeitraum zum Gegenstand hat. 2. Maßgebliche Grundlage für die Einordnung eines so genannten "Internet-System-Vertrags" als Werkvertrag ist der von den Parteien vereinbarte Vertragszweck, wie er in der vertraglichen Leistungsbeschreibung und dem hieran anknüpfenden Parteiwillen, insbesondere auch in der verobjektivierten Kundenerwartung zum Ausdruck kommt. Demnach ist ein so genannter "Internet-System-Vertrag" als Werkvertrag einzuordnen, wenn dieser die auf einen bestimmten Zeitraum festgelegte Gewährleistung der Abrufbarkeit einer von dem Anbieter für seinen Kunden erstellten und betreuten Website im Internet, d.h. die Herbeiführung eines Erfolgs als Ergebnis der Tätigkeit des Anbieters und nicht lediglich das schlichte Tätigwerden als solches zum Gegenstand hat. 3. Der so genannte "Internet-System-Vertrag" gehört insoweit zum Kreis der Internet-Provider-Verträge (Oberbegriff). a. Der "Access-Provider-Vertrag" ist als Dienstvertrag im Sinne von § 611 ff. BGB anzusehen, da der Provider nur die Bereithaltung des Anschlusses und das sachgerechte Bemühen um die Herstellung der Verbindung in das Internet schuldet (BGH, Beschluss vom 23.03.2005 - Az. III ZR 338/04). b. Im Vordergrund des "Application-Service-Providing-Vertrags" (ASP) steht die Bereitstellung von (fremden) Sofwareanwendungen für eine Vielzahl von Kunden zur (Online-) Nutzung und damit der Gesichtspunkt der (entgeltlichen) Gebrauchsüberlassung, weshalb ein solcher Vertrag als Mietvertrag im Sinne von §§ 535 ff. BGB eingeordnet werden kann (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 15.11.2006 - Az. XII ZR 120/04). c. Im Rahmen des "Web-Hosting-Vertrags" (bzw. Website-Hosting-Vertrag) wird dem Kunden auf den Servern des Anbieters Speicherplatz zur Verfügung gestellt, wobei dessen Nutzung (etwa durch eine Website) und Verwaltung Sache des Kunden ist. Ein solcher Vertrag weist dienst-, miet- und werkvertragliche Aspekte auf. Liegt der Schwerpunkt eines solchen Web-Hosting-Vertrags indes in der Gewährleistung der Abrufbarkeit der Website des Kunden im Internet, kann der Vertrag insgesamt als Werkvertrag im Sinne von §§ 631 ff. BGB einzuordnen sein (vgl. zu dieser Einordnung: OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2003 - Az. 18 U 192/02). d. Ein "Webdesign-Vertrag", bei dem sich der Anbieter verpflichtet, für den Kunden eine individuelle Website zu erstellen, ist regelmäßig als Werkvertrag im Sinne von §§ 631 ff. BGB, unter Umständen als Werklieferungsvertrag im Sinne von § 651 BGB, anzusehen. e. Ein Vertrag, bei dem sich die Leistungspflicht auf die Beschaffung und Registrierung einer vom Kunden gewünschten Internet-Domain beschränkt, stellt sich in der Regel als Werkvertrag dar, der eine entgeltliche Geschäftsbesorgung (§ 675 Abs. 1, §§ 631 ff. BGB) zum Gegenstand hat (vgl. da…

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Themen: Parteien , Access Provider

Erschienen 30. März 2010 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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