BGH: Interne Anweisung zu pauschalem Schadensersatz für Rücklastschriften ist unzulässig

BGH, Urteil vom 08.03.2005, Az. XI ZR 154/04 §§ 1, 4 UKlaG, §§ 305 Abs. 1, 306 a, 307, 309 Nr. 5 BGB

Der BGH hat entschieden, dass auch hausinterne Anweisungen, für Rücklastschriften einen pauschalen Schadensersatz zu fordern, gegen die §§ 305 ff. BGB verstoßen und somit unzulässig sind. Im vorliegenden Fall hatte eine beklagte Bank mit Rundschreiben vom 04.05.1998 gegenüber ihren Geschäftsstellen im gesamten Bundesgebiet eine Anweisung zur Behandlung von Lastschriftrückgaben mangels Deckung erlassen. In dem Schreiben heißt es: “Kostenerstattung bei Rückgaben von Lastschriften und Schecks mangels Deckung (BGH Urteil vom 21. Oktober 1997) … Wir werden daher - auch im Interesse einer gegenüber unseren Kunden gerechten Preisgestaltung - einen Teil der anfallenden Kosten für Lastschrift- und Scheckübergaben ab sofort in Höhe von 15,00 DM belasten. Aufgrund des BGH-Urteils ist ein teilmodifizierter Arbeitsablauf notwendig, welchen wir in beigefügter Anlage 1 beschrieben haben. […]” Die Geschäftsstellen verfuhren entsprechend dem Rundschreiben. Der Kläger monierte, dass es sich insoweit um unwirksame AGB, mindestens jedoch unwirksame AGB-gleiche Klauseln handele zur Umgehung der AGB-rechtlichen Vorschriften.

Der BGH führte zunächst aus, dass hausinterne Rundschreiben keine Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB seien. Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung setze gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Vertragsbedingung, d.h. eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll. Dies sei hier nicht der Fall.

Allerdings sei mit dem Rundschreiben gegen das Umgehungsverbot aus § 306 a BGB verstoßen worden. Danach fänden die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen rechtlich auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut gelte dies für alle Vorschriften des Abschnitts 2 des 2. Buches des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nicht nur für die §§ 308 ff. BGB.

Ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306 a BGB liege vor, wenn eine als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksame Regelung bei gleicher Interessenlage durch eine andere rechtliche Gestaltung erreicht werden soll, die nur den Sinn haben kann, dem gesetzlichen Verbot zu entgehen. Ob insoweit eine besondere Umgehungsabsicht der Beklagten erforderlich sei, bedürfe keiner Entscheidung, denn eine solche trete in dem Rundschreiben der Beklagten vom 04.05.1998, das eine Anweisung an alle Geschäftsstellen der Beklagten im Bundesgebiet zur kostenmäßigen Behandlung von Lastschriftrückgaben enthalte, offen zutage. Darin werde eingangs darauf hingewiesen, daß der Bundesgerichtshof die Preisbelastung für Retourenbearbeitungen von Schecks und Lastschriften mangels Kontodeckung am 21.10.1997 für unzulässig erklärt (Senat BGHZ 137, 43 ff. und WM 1997, 2300 ff.) und die Beklag…

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Themen: Verbraucherschutz , Urteil , Bgh , Bgb , Bundesgerichtshof , Lastschrift , Unterlassung , Agb , Urteile & Beschlüsse , Scheck , Girovertrag , Pauschale , Pauschalierter , Rückgabe , Rücklastschrift , Schadnesersatz
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 19. März 2009 auf http://damm-legal.de.

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