BGH: INTERCONNECT/T-InterConnect - Ein Bestandteil, der in einem zusammengesetzten Zeichen neben einem Stammbestandteil die konkrete Ware oder Dienstleistung bezeichnet, kann auch bei geringer Kennzeichnungskraft über eine selbständig kennzeichnen
am 12.02.2008 von http://www.medien-internet-und-recht.de
1. Ein Bestandteil (hier: InterConnect), der in einem zusammengesetzten Zeichen (hier: T-InterConnect)
neben einem Stammbestandteil (hier: T-) die konkrete Ware oder Dienstleistung bezeichnet,
kann auch bei geringer Kennzeichnungskraft über eine selbständig kennzeichnende Stellung verfügen.
Stimmt dieser Bestandteil mit einem älteren Zeichen überein, kann dies zu einer
Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne führen.
2. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht
zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer
Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der
Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt
(BGH, Beschluss vom 22.09.2005 - Az. I ZB 40/03 - coccodrillo; BGHZ 167, 322 Tz. 16 - Malteserkreuz).
3. Der Verkehr orientiert sich bei einer komplexen Wort-/Bildmarke erfahrungsgemäß an dem Wortbestandteil,
wenn (so vorliegend) der Bildbestandteil keine ins Gewicht fallende grafische Gestaltung aufweist
(vgl. BGHZ 167, 322 Tz. 30 - Malteserkreuz). Ein rein beschreibende Wortbestandteil (hier: Ges. für Datenkommunikation
mbH) hat gleichfalls keine Kennzeichnungskraft.
4. Handelt es sich bei dem allein kennzeichnende Bestandteil eines Zeichens (hier: INTERCONNECT) um ein in der
deutschen Sprache nicht vorhandenes Fantasie- und Kunstwort, das einen eigenschöpferischen Gehalt besitzt,
kann trotz beschreibender Anlehnung (hier: an Netzdienstleistungen; Inter für zwischen oder als abkürzende
Anspielung auf international sowie Connect für Verbindung/verbinden) jedenfalls geringe originäre
Kennzeichnungskraft vorliegen. Eine rein beschreibende Angabe ohne Kennzeichnungskraft liegt dann nicht vor,
sondern nur ein beschreibender Anklang, aus …
BGH: Verwechslungsgefahr zwischen INTERCONNECT und T-InterConnect
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“Malteserkreuz”
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