BGH: Informationsinteresse oder Resozialisierung nach Strafrecht bei Bildveröffentlichung?
BGH, Urteil vom 28.10.2008, Az. VI ZR 307/07 - Auch die Presse hat grundsätzlich den Resozialisierunggedanken im zu beachten. Dies bedeutet, dass eine über einen Täter nach
Verbüßung einer Haftstrafe regelmäßig nicht zulässig ist. Der Betroffene kann Unterlassung bzw. nach Veröffentlichung Schadensersatz
verlagen. Im vorliegenden Fall machte der BGH jedoch von der Regel eine bedeutsame Ausnahme: Der Bildbericht befaßte sich nämlich u.
a. kritisch mit einer bevorzugten Behandlung des Betroffenen, weil dieser ein bekannter Schauspieler und Moderator ist. In der zum
Urteil veröffentlichten Pressemitteilung erregt jedoch ein Umstand Aufmerksamkeit: Demnach sollen die Interessen des Betroffenen an
der Resozialisierung deshalb nicht beeinträchtigt sein, weil er - wörtlich “durch das Anfertigen der Bilder nicht unzumutbar
belästigt worden” sei. Das ist hoffentlichlich ein Veröffentlichungsfehler der Pressemitteilung! Würde der mit Presserecht befaßte
Senat künftig auf die Belästigung bei der Erstellung der Bilder abstellen, dann wäre dem Paparazzitum mit Teleobjektiven Tür und Tor
geöffnet.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel - www.jur-blog.de
BGH: Bilder vom Haftausgang von Karsten Speck durften veröffentlicht werden
BGH, PM Nr. 198/2008 - Der Kläger ist ein bekannter Schauspieler und Moderator. Die Beklagte berichtete in der von ihr verlegten
“Bild”-Zeitung unter der Überschrift “Hier schlendert Karsten Speck in die Freiheit”, dass der zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren
10 Monaten verurteilte Kläger die Justizvollzugsanstalt schon zwei Wochen nach Haftantritt für einen Tag wieder verlassen habe. Er
habe sich als geeignet erwiesen, die Strafe im offenen Vollzug zu verbüßen. Illustriert ist der Artikel mit zwei Fotos, die den
Kläger auf der Straße gehend und beim Einsteigen in ein Auto zeigen und in der beschriebenen Situation entstanden sind. Der Kläger
begehrt Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der Aufnahmen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen, weil es sich
bei den Fotos um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handle und berechtigte Interessen des Klägers durch den Abdruck nicht
verletzt würden.
Der u. a. für Presserecht (hier: Recht am eigenen Bild) zuständige VI. Zivilsenat hat dieses Urteil im Ergebnis bestätigt. Zwar
stelle die Veröffentlichung der Bilder einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, da sein Fehlve…
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