BGH: Importeur muss Sicherheit von Importwaren überprüfen
am 28.03.2006 von ElbeBlawg
Der Bundesgerichtshof entschied heute, dass importierte technische Geräte vor dem Vertrieb in Deutschland zumindest stichprobenartig auf ihre Sicherheit überprüft werden müssen, andernfalls haftet der Importeur für eventuelle Schäden.
Der Kläger erwarb im April 2001 eine Tapetenkleistermaschine bei einer Supermarkt- kette. Die Beklagte importiert diese Maschinen aus China und vertreibt sie in der Bundesrepublik unter einer eigenen Marke. Die Maschine ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts so konstruiert, dass man, um die Kleisterwanne zu reinigen, hineingreifen muss. Dort wies das vom Kläger gekaufte Exemplar scharfe Blechkanten auf. Der Kläger behauptet, er habe sich beim Reinigen der Kleisterwanne erhebliche Schnittverletzungen an der Hand zugezogen, und verlangt deshalb von der Beklagten Schadensersatz. Das Amtsgericht hat ihm u. a. 4.000 € Schmerzensgeld zugesprochen. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
Der VI. Zivilsenat des BGH hat die Entscheidung der Vorinstanz im Ergebnis bestätigt. Das Landgericht hat zwar fälschlich eine Haftung auf der Grundlage des Produktsicher- heitsgesetzes bejaht. Die Beklagte haftet dem Kläger jedoch wegen der Verletzung von § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gerätesicherheitsgesetzes, der ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist. Der Importeur eines technischen Arbeitsmittels ist verpflichtet, dieses vor dem Beginn des Inverkehrbringens und sodann stichprobenartig daraufhin …
Schmerzensgeld an der Tapetenkleistermaschine
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Schmerzensgeld für bei Reinigung einer Tapetenkleistermaschine zugezogene Schnittverletzungen
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IT-Recht Kanzlei - Nachrichten / Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute erneut entschieden, dass ein Internetauktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn Anbieter auf seiner Plattform gefälschte…
R-Gespräche vor dem BGH
Jurabilis / Heute verhandelt der Bundesgerichtshof über die Revision gegen ein Urteil des LG Würzburg:Die Klägerin, ein Unternehmen, das Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, verlangt von der Beklagten die Zahlung von Entgelten für so genannte R-Gespr…
