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BGH (III ZR 58/06) staerkt Rechte von Telefonkunden

am 27.12.2006 von http://verbraucherrecht.blogg.de/

BGH (III ZR 58/06) staerkt Rechte von Telefonkundena) Die Parteien eines Telefondienstvertrags können in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren, dass der Teilnehmernetzbetreiber auch Vergütungen, die für die Nutzung von Mehrwertdienstangeboten Dritter über den Telefonanschluss geschuldet werden, als eigene Forderungen geltend machen kann.b) Allerdings muss sich der Teilnehmernetzbetreiber die im Verhältnis des Kunden zu dem Drittanbieter bestehenden Einwendungen entgegenhalten lassen. Eine hiervon abweichende Regelung wäre insbesondere unter Berücksichtung der in § 15 Abs. 3 TKV enthaltenen Wertung gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.BGH, Urteil vom 16. November 2006 - III ZR 58/06 - OLG Koblenz LG Koblenz Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlicheVerhandlung vom 16. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann für Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Februar 2006 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.TatbestandDie Klägerin betreibt ein Telekommunikationsnetz für die Öffentlichkeit und stellt ihren Kunden Telefonanschlüsse zur Verfügung. Der Beklagte war Inhaber eines solchen Anschlusses mit der Bezeichnung T-ISDN 300.Unter dem 4. April 2001 stellte die Klägerin dem Beklagten fürVerbin-dungen im Zeitraum vom 14. Februar bis 26. März 2001 sowie für die Bereitstel-lung des Anschlusses insgesamt 29.205,78 DM (= 14.932,68 €) in Rechnung. Darin enthalten waren 28.613,33 DM (= 14.629,75 €) für Verbindungen zu meh-reren Mehrwertdienstenummern, die nicht von derKlägerin unterhalten wurden.Diesen Betrag beglich der Beklagte bis …

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