BGH: Identifizierende Berichterstattung über Politiker und prominente Lebensgefährtin ist zulässig

BGH, Urteil vom 22.11.2011, VI ZR 26/11 § 823 Ah BGB; § 22 KUG, § 23 KUG; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG

Der BGH hat entschieden, dass bei der Berichterstattung über eine prominente Moderatorin, Sängerin und Schauspielerin auch die identifizierende Berichterstattung über deren neuen Lebensgefährten, einen Landtagsabgeordneten, zulässig ist. Ein Unterlassungsanspruch stehe dem Politiker nicht zu. Zwar sei er durch die Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, jedoch überwiege das Äußerungsinteresse der Beklagten, zumal der Kläger selbst auch in der Öffentlichkeit stehe, wenn auch nicht in dem Maße wie seine Lebensgefährtin. Der Persönlichkeitsschutz greife erst dann, wenn die beanstandeten Äußerungen einen eigenständigen Verletzungseffekt aufwiesen, der ihr Verbot rechtfertigen könne, z.B. wenn sie in den besonders geschützten Kernbereich der Privatsphäre des Betroffenen eingriffen oder Themen beträfen, die von vornherein überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehörten. Diese Grenze werde mit der vom Kläger angegriffenen Berichterstattung jedoch nicht überschritten. Zum Volltext der Entscheidung:

Bundesgerichtshof

Urteil

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2011 durch … für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Januar 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Tatbestand

Der Kläger ist Mitglied des Landtags von Sachsen-Anhalt und der Freund der Schlagersängerin, Moderatorin und Schauspielerin Inka Bause. Am 3. Dezember 2009 veröffentlichte die Beklagte in der Ausgabe Nr. 50 der von ihr verlegten Zeitschrift “SUPERillu” einen auf der Titelseite mit den Worten “INKAS TRAUMJAHR” und der Unterzeile “Neue Liebe macht ihr Glück perfekt” angekündigten und mit “Die INKA Story” betitelten Beitrag über Inka Bause. Darin wird u.a. berichtet, dass der Kläger “Inkas neuer Freund” sei und aus H. in Sachsen-Anhalt stamme. Des Weiteren werden sein Alter, seine Größe und sein Sternzeichen genannt und mitgeteilt, er sei gelernter Krankenpfleger. Weiter heißt es dort: “Sein großes Hobby ist die Musik, seine Leidenschaft die Politik. Für die Partei “Die Linke” sitzt G. seit 2007 im Magdeburger Landtag.” Der Beitrag ist mit einem Porträtfoto des Klägers bebildert, unter dem es heißt: “Der Neue Inkas Freund S.G. ist Politiker in Magdeburg.”

Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung einer erneuten Veröffentlichung des Bildes mit dieser Unterzeile und - im Zusammenhang mit einer privaten Beziehung zu Frau Inka Bause - einer identifizierenden Berichterstattung unter Nennung seines Namens und/oder seines Alters. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. …

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Themen: Berlin , Bgh , GG , Bundesgerichtshof , Öffentlichkeit , Urteile & Beschlüsse , Berichterstattung , Beziehung , Kug , Prominent , Sozialsphäre , Meinungsbildung , Äußerungsinteresse , Identifizierend
Rechtsgebiet: Presserecht

Erschienen 12. Januar 2012 auf http://damm-legal.de.

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