BGH, I ZR 88/08 – Opel-Blitz II: Identitätsschutz bei Spielzeugautos

BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 – I ZR 88/08 – Opel-Blitz II Amtlicher Leitsatz: Im Rahmen des Identitätsschutzes der Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kommt es nur auf Beeinträchtigungen der Funktionen der Marke an, soweit sie für Waren oder Dienstleistungen eingetragen und benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die das angegriffene Zeichen benutzt wird. Aus der Urteilsbegründung: Die Ergebnisse der von der Klägerin vorgelegten Verkehrsbefragung stehen – wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat – der Feststellung nicht entgegen, dass die angesprochenen Verbraucher in dem auf dem Spielzeugmodell der Beklagten angebrachten Opel-Blitz-Zeichen keinen Hinweis auf die Herkunft dieses Produkts aus einem bestimmten Unternehmen sehen. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die wirklichkeitsgetreue Nachbildung…

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Themen: Opel Blitz
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 30. Juni 2010 auf http://www.ipweblog.de.

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