BGH, I ZR 181/10 – Frühlings-Special: Irreführende Ankündigung einer Sonderverkaufsaktion
BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 – I ZR 181/10 – Frühlings-Special
Amtlicher Leitsatz (UWG § 5 Abs. 1 Nr. 2):
Ein Reiseveranstalter, der mit einem zeitlich befristeten Frühbucherrabatt wirbt, muss sich grundsätzlich an die gesetzte Frist
halten, will er sich nicht dem Vorwurf einer Irreführung aussetzen. Der Verkehr rechnet indessen damit, dass es für die Verlängerung
eines solchen Rabatts vernünftige Gründe wie beispielsweise eine schleppende Nachfrage geben kann. Trotz der Verlängerung erweist
sich die ursprüngliche Ankündigung in einem solchen Fall nicht als irreführend.
Aus der Urteilsbegründung:
Nach dem klaren Wortlaut des § 5 Abs. 1 UWG sind als irreführende ge-schäftliche Handlungen nur unwahre oder zur Täuschung geeignete
Angaben unlauter. Ein von der Richtigkeit der werblichen Angabe unabhängiges Durchführungsverbot, wie es das alte Recht in § 7 Abs. 1
UWG aF für Sonderveranstaltungen vorsah und auf das der Hilfsantrag abzielt, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen und unterfällt
schon gar nicht dem Irreführungstatbestand des § 5 UWG (Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 6.9; vgl. auch Köhler in
Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 4.11).
Werden in der Ankündigung einer Vergünstigung von vornherein feste zeitliche Grenzen angegeben, muss sich der Kaufmann hieran
grundsätzlich festhalten lassen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. April 2010 – 20 U 186/08, juris Rn. 20; Bornkamm in Köhler/Bornkamm
aaO § 5 Rn. 6.6c). Dabei hängt die Frage der Irreführung maßgebend davon ab, wie der Verkehr die Werbung mit einem befristet
gewährten Preisvorteil nach den Umständen des konkreten Falls versteht.
Eine irreführende Angabe wird zum einen regelmäßig dann vorliegen, wenn der Unternehmer bereits bei Erscheinen der Werbung unabhängig
vom Buchungsstand die Absicht hat, die Vergünstigung über die zeitliche Grenze hinaus zu gewähren, dies aber in der Werbung nicht
hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt. Denn ein angemessen gut unterrichteter und angemessen aufmerksamer und kritischer
Durchschnittsverbraucher wird bei einem vorbehaltlosen Angebot eines Rabattes mit der Angabe eines Endtermins davon ausgehen, dass
der Unternehmer den genannten Endtermin auch tatsächlich einhalten will (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 – I ZR 173/09 Rn. 21 – 10%
Ge-burtstags-Rabatt; KG, WRP 2009, 1426; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. April 2010 – 20 U 186/08, juris Rn. 21; vgl. auch Köhler in
Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 4.11).
Wird die Rabattaktion dagegen aufgrund von Umständen verlängert, die nach dem Erscheinen der Werbung eingetreten sind, wird
regelmäßig danach zu unterscheiden sein, ob diese Umstände für den Unternehmer unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt
voraussehbar waren und deshalb bei der Planung der befristeten Aktion und der Gestaltung der ankündigenden Werbung berücksichtigt
werden konnten. Denn der Verkehr wird nach der Lebenserfahrung zwar i…
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