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BGH - I ZR 162/04 - AKZENTA: zur rechtserhaltenden Benutzung einer Dienstleistungsmarke

am 21.04.2008 von ipweblog.de

BGH, Urt. v. 18. Oktober 2007 - I ZR 162/04 - AKZENTA
Leitsätze:
MarkenG § 26 Abs. 1
Die rechtserhaltende Benutzung einer Dienstleistungsmarke setzt voraus, dass der Verkehr aus der Benutzung des Zeichens erkennen kann, dass mit der Verwendung der Bezeichnung nicht nur der Geschäftsbetrieb benannt, sondern auch eine konkrete Dienstleistung bezeichnet wird, die aus ihm stammt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr bei Dienstleistungen daran gewöhnt ist, dass diese häufiger als Waren mit dem Unternehmensnamen gekennzeichnet werden.
MarkenG § 26 Abs. …

BGH: AKZENTA

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BGH: Akzenta - Anforderungen an die Benutzung einer Dienstleistungsmarke

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BGH: Akzenta - zur rechtserhaltenden Benutzung von Marken

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COHIBA: BGH zum Werbeverbot als Grund für die Nichtbenutzung einer Marke

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MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Verwendet ein Händler zu Werbezwecken eine fremde Marke als Metatag im HTML-Code oder in Weiß-auf-Weiß-Schrift, kann er sich nur dann auf die Erschöpfung der Rechte aus der Marke berufen, wenn sich die Werbung auf konkrete Originalprodukte d…

BGH - I ZR 18/05: TUC-Salzcracker

ipweblog.de / BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 - I ZR 18/05 - TUC-SalzcrackerLeitsatz: Eine aus der Form der Ware bestehende, von Haus aus nicht unterscheidungskräftige Gestaltung kann als Bestandteil einer aus mehreren Zeichenelementen zusammengesetzten Marke deren…

Benutzungszwang und Benutzungsschonfrist im Markenrecht

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