BGH, I ZR 127/09 – Kunstausstellung im Online-Archiv
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 – I ZR 127/09 – Kunstausstellung im Online-Archiv
Amtlicher Leitsatz:
Wird im Rahmen der Online-Berichterstattung über eine Veranstaltung berichtet, bei der urheberrechtlich geschützte Werke wahrnehmbar
werden (hier: Bericht über eine Ausstellungseröffnung), dürfen Abbildungen dieser Werke nur so lange als Teil dieser
Berichterstattung im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden, wie die Veranstaltung noch als Tagesereignis angesehen werden
kann.
Aus der Urteilsbegründung:
Bei der Beurteilung der Aktualität des Ereignisses ist danach zu unterscheiden, ob die beanstandete Verwertungshandlung punktuell
oder permanent in Rechte des Urhebers eingreift. Ein Eingriff in das Urheberrecht bedarf stets so lange einer Rechtfertigung, wie er
andauert. Besteht der Eingriff in einer punktuellen Handlung, wie etwa bei einer Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes, so muss
er zum Zeitpunkt dieser Handlung gerechtfertigt sein. Handelt es sich bei dem Eingriff dagegen um eine Dauerhandlung, wie bei einer
öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes (Schricker/v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht, 4. Aufl., § 19a UrhG Rn. 44), muss er während
des gesamten Zeitraums dieser Handlung gerechtfertigt sein. Zur Berichterstattung über ein Ereignis durch Einstellen eines Beitrags
ins Internet ist das öffentliche Zugänglichmachen von Werken, die im Verlauf dieses Ereignisses wahrnehmbar werden, daher nur so
lange nach § 50 UrhG in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig, wie das Ereignis, über das berichtet wird, noch als ein
Tagesereignis anzusehen ist.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Aktualität einer Kunstausstellung es rechtfertigt, zur Berichterstattung über die
Kunstausstellung ausgestellte Kunstwerke abzubilden, ist daher danach zu unterscheiden, ob die Kunstwerke dabei ver…
» Vollständiger Artikel