BGH I ZR 119/08 – das KunstUrhG und die “Werbung” mit einem Prominenten
Der BGH hatte sich erneut mit der Frage zu befassen, in wieweit in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines bekannten Moderators
eingegriffen wird, wenn dessen Konterfei oder Teile davon (Haare, Stirn, eine Augenbraue) auf einen sog. “Nullnummerndruck” bzw.
fiktiven Ausgabe einer Zeitung abgebildet ist, eine ganz kurze Information hinzugefügt wird und der Verlag damit für eine
neuzuerscheinende Zeitung wirbt.
Bereits in BGH I ZR 65/07 mußte sich der BGH damit befassen.
Maßgebliche Normen sind hier § 22 KunstUrhG und § 23 KunstUrhG.
Danach dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, § 22 S. 1
KunstUrhG. Diese Einwilligung ist dann nicht erforderlich, wenn es sich gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG um ein Bildnis aus dem
Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber dann nicht mehr, wenn u.a. durch die Verbreitung berechtigtes Interesse
des Betroffenen verletzt wird, § 23 Abs. 2 KunstUrhG.
Der BGH stellt zunächst mit der Vorinstanz fest, daß das Bildnis ohne Einwilligung des Moderators verwendet wurde, § 22 S. 1
KunstUrhG.
Weiterhin ordnet er es mit der Vorinstanz in den Bereich “Zeitgeschichte” gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG ein. In dem Abdruck der
“Nullserie” wurde als kurze Information eingefügt: “Berlin/Hochzeit” und “J….s Hochzeit nicht völlig tabu”, sowie die erste Zeile
“Entscheidung des Berliner Kammergerichts noch nicht endgültig”.
Dies reichte dem Gericht. Denn es
bestand damals ein öffentliches Interesse an Presseberichten, die sich mit der gerichtlichen Auseinandersetzung um die Zulässigkeit
einer Berichterstattung über die Hochzeit des Klägers befassten.
Auch die weiteren Werbeanzeigen, welche zum Teil das Bildnis des Klägers beinhalteten, enthielten
eine Information der Allgemeinheit über die Gestaltung und den Inhalt des „…Magazins“ und dienen damit einem Informationsinteresse
der Öffentlichkeit.
Nun prüft der BGH, ob es ggf. ein berechtigtes Interesse des Klägers gibt, welches dennoch die Verbreitung verhindern könnte, § 23
Abs. 2 KunstUrhG (Rückausnahme).
Dies lehnt der BGH ab.
Das Gewicht des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer prominenten Person, die ohne ihre Einwilligung in einer
Werbeanzeige abgebildet wird, bemisst sich vor allem nach dem Ausmaß, in dem die Werbung den Werbewert und das Image der Person
ausnutzt. Besonderes Gewicht hat ein solcher Eingriff, wenn die Werbung den Eindruck erweckt, die abgebildete Person identifiziere
sich mit dem beworbenen Produkt, empfehle es oder preise es an. … Dagegen hat der Eingriff geringeres Gewicht, wenn die Abbildung
einer prominenten Person in der Werbung weder Empfehlungscharakter hat noch zu einem Imagetransfer führt, sondern lediglich die
Aufmerksamkeit des Betrachters auf das…
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