BGH: Hostbetreiber eines Weblogs haftet unter gewissen Voraussetzungen für unwahre oder ehrenrührige Tatsachenbehauptung in von einem Dritten eingerichteten Blog (II)

Mittlerweile hat der Bundesgerichtshof die Entscheidungsgründe des Urteils zur Haftung von Hostbetreibern von Weblogs für unwahre oder ehrenrührige Tatsachenbehauptungen Dritter (Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10), über das bereits berichtet wurde, veröffentlicht. Die Leitsätze lauten:

a) Nimmt ein Betroffener einen Hostprovider auf Unterlassung der Verbreitung einer in einem Blog enthaltenen Äußerung eines Dritten in Anspruch, weil diese das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletze, setzt die Störerhaftung des Hostproviders die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus.

b) Der Hostprovider ist erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. Dies setzt voraus, dass die Beanstandung des Betroffenen so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer bejaht werden kann.

c) Eine Verpflichtung zur Löschung des beanstandeten Eintrags besteht, wenn auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter Berücksichtigung etwa zu verlangender Nachweise von einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen ist.

Der Bundesgerichtshof formuliert dabei für Hostprovider sehr konkret, wie nach Inkenntnissetzung über den beanstandeten Blog-Beitrag zu verfahren ist:

Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann. …

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Themen: Peter Müller , Störerhaftung , Hostprovider
Rechtsgebiet: Internetrecht

Erschienen 19. Dezember 2011 auf http://www.muepe.de/.

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