BGH: Zu einer angemessenen Strafverteidigung im Fall um Kindesmissbrauch
RA Dr. Böttner | 25. Februar 2012 — BGH, Beschluss vom 04.08.2011, Az.: 3 StR 99/11 Das Landgericht Oldenburg hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbr…
schwerer sexueller Missbrauch / Freiheitsstrafe / Nachtragsanklage / Oralverkehr / Strafverteidigung BGH, Beschluss vom 04.08.2011, Az.: 3 StR 99/11
Das Landgericht Oldenburg hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen die Verurteilung legte der Angeklagte Revision ein. Laut Anklage sei der Angeklagte im Sommer 2007 mit der Nebenklägerin, seiner Tochter C, sowie deren Halbschwester J in das Haus eines Bekannten gefahren. Dort habe er sich abends zu der Nebenklägerin ins Bett gelegt und sie an der Scheide gestreichelt sowie geleckt. Als er seine Tochter J herankommen hörte, habe er sofort aufgehört. Damit habe er sich gemäß § 176 I StGB strafbar gemacht. Nach den Feststellungen des Landgerichts sei die Tat im Sommer 2007 im Haus eines Bekannten begangen worden, allerdings habe sich das Geschehens anders zugetragen Danach habe sich der Angeklagte abends vor das Bett gestellt und der Nebenklägerin C zunächst die Decke weggezogen und später die Schlafanzughose ausgezogen. Sodann habe er sich an der Scheide geleckt und veranlasste C, seinen Penis in den Mund zu nehmen, so lange, bis er J die Treppe heraufkommen hörte. Dies entspricht auch der Aussage der Nebenklägerin. Danach habe er sich gemäß § 176a II Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte rügte mir der Revision, dass es keine erneute Anklage gab, obwohl sich die Feststellungen des Landgerichts nicht mit denen der Anklage decken. Insbesondere wurde nur ein Vergehen angeklagt. Außerdem sei der Angeklagte nicht auf die straferhöhenden Umstände hingewiesen worden.
Dazu der BGH:
„Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers konnte das Landgericht den Sachverhalt ohne eine Nachtragsanklage aburteilen. Es handelt sich wegen der Individualisierung durch Tatort, Tatzeit und die das Geschehen begleitenden Umstände um die nämliche Tat, die auch Gegenstand der Anklage war. Zutreffend rügt die Revision hingegen, dass das Landgericht den Angeklagten nicht ausreichend auf straferhöhende Umstände (§ 265 Abs. 2 StPO) hingewiesen hat. Die Strafkammer hat insoweit folgenden Hinweis erteilt: “Es ergeht noch der Hinweis, dass im Fall Ziffer 2. der Anklage auch der schwere sexuelle Missbrauch gem. § 176a Abs. II Nr. 1 StGB in Betracht kommt. Der Oralverkehr der Nebenklägerin beim Autofahren, Ziffer 4 + 5 der Anklage, evtl. Vorfälle des Oralverkehrs sind nicht Gegenstand der Anklage.”
Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene – entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts zulässige – verfahrensrechtliche Beanstandung hat Erfolg. Der erteilte Hinweis ermöglichte es dem Angeklagten nicht, seine Verteidigung hinreiche…
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. November 2011 auf http://www.strafrecht-bundesweit.de.
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