BGH: Hermes-Werbung unzulässig – zur Irreführung bei Paketpreisvergleichen
Der hat mit Urteil
vom 19.11.2009 (Az. I ZR 141/07) entschieden:
1. Die Unvollständigkeit oder Einseitigkeit eines Preisvergleichs lässt dessen Objektivität i.S. des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG unberührt.
2. Ein im Rahmen vergleichender Werbung vorgenommener Preisvergleich ist irreführend, wenn sich die Grundlagen für die Preisbemessung
nicht unwesentlich unterscheiden (hier: einerseits Abmessungen, andererseits Gewicht bei der Beförderung von Paketen und Päckchen)
und der Werbende auf diese Unterschiede nicht deutlich und unmissverständlich hinweist.
(Leitsätze 1 und 5 des Gerichts)
Zum Sachverhalt:
Das Unternehmen Logistik, das Versanddienstleistungen
in ihren „Hermes Paketshops“ anbietet, wurde von der Deutschen Post auf Unterlassen nebst Folgeansprüchen infolge einer Paketwerbung
in ihren Shops aus dem Jahr 2005 verklagt. Mit dieser Werbung verglich Hermes die eigenen Preisen mit deren des Wettbewerbers.
Demnach seien alle Preise der Beklagten in allen Preis- und Gewichtsklassen günstiger als die der Klägerin. Tabellarisch wurden alle
Preise für Pakete der Kategorien S, M und L dargestellt. Die vertritt die Auffassung, das Werbeplakat stelle wegen Irreführung und mangelnder
Objektivität eine unzulässige vergleichende Werbung nach UWG dar; so werde der falsche Eindruck erweckt, Hermes sei durchweg
günstiger als die Deutsche Post.
Der BGH sieht die Werbung als unlauter an: Zwar scheide ein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG aus, da der Sachlichkeitsbegriff
allein so zu verstehen sei, dass subjektive Wertungen ausgeschlossen seien. Eine Unsachlichkeit oder Unvollständigkeit eines
Preisvergleichs lasse aber dessen Objektivität unberührt. Allerdings sei die Plakatwerbung irreführend: Die Grenze eines zulässigen
Vergleiches sei überschritten, wenn der Vergleich den Eindruck vermittelt, es seien alle wesentlichen Eigenschaften einbezogen.
Aufgrund bspw. unterschiedlicher Bemes…
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