BGH: Herabsetzung der Vertragsstrafe bei tausendfachem Verstoß gegen Unterlassungsverpflichtung - Steht eine vereinbarte Vertragsstrafe in einem außerordentlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Zuwiderhandlung, ist ihre Herabsetzung nach dem

1. Eine Mehrzahl von Verstößen gegen eine Unterlassungspflicht kann zwar zu einer natürlichen Handlung oder eine Handlung im Rechtssinne zusammengefasst werden. Ob jeder einzelne Verstoß eine Vertragsstrafe auslöst und deshalb eine Aufsummierung der Vertragsstrafen vorzunehmen ist oder ob mehrere Verstöße als eine einzige Zuwiderhandlung zu behandeln sind, bestimmt sich aber entscheidend nach der Auslegung der Vertragsstrafenvereinbarung. 2. Eine Zusammenfassung mehrerer oder aller Verstöße zu einer einzigen Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot nach den Grundsätzen der natürlichen Handlungseinheit oder einer Handlung im Rechtssinne scheidet aus, wenn die Parteien eine Vertragsstrafe für jedes einzelne verkaufte Produkt vereinbart haben. 3. Steht eine vereinbarte Vertragsstrafe in einem außerordentlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Zuwiderhandlung, ist ihre Herabsetzung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB geboten, auch wenn eine Verringerung der Vertragsstrafe wegen unverhältnismäßiger Höhe nach § 343 BGB gemäß § 348 HGB ausgeschlossen ist. In diesem Fall ist die Vertragsstrafe nicht auf die nach § 343 BGB angemessene Höhe, sondern nur auf das Maß zu reduzieren, das ein Eingreifen des Gerichts nach § 242 BGB noch nicht rechtfertigen würde. …

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Erschienen 6. Januar 2009 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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