BGH: HEITEC vs. HAITEC - Die Beschränkung des Schutzumfangs eines an eine beschreibende oder sonst freizuhaltende Angabe angelehnten Zeichens dient dazu, eine Monopolisierung der freizuhaltenden Angabe durch den Inhaber des Zeichens zu vermeiden.
am 17.08.2008 von http://www.medien-internet-und-recht.de
1. Der Schutzumfang eines Zeichens, das sich an eine beschreibende oder sonst freizuhaltende Angabe anlehnt
(hier: HEITEC an High Tech), ist nach Maßgabe der Eigenprägung und Unterscheidungskraft, die dem Zeichen
trotz dieser Anlehnung seine Schutzfähigkeit verleihen, grundsätzlich eng zu bemessen
(vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2003 - Az. I ZR 60/01, WRP 2003, 1353 - AntiVir/AntiVirus, m.w.N.).
2. Die Beschränkung des Schutzumfangs eines an eine beschreibende oder sonst freizuhaltende Angabe angelehnten
Zeichens dient dazu, eine Monopolisierung der freizuhaltenden Angabe durch den Inhaber des Zeichens zu vermeiden.
Im Verhältnis zu anderen Zeichen, die sich ebenfalls an die freizuhaltende Angabe anlehnen und diese verfremden,
ist der Schutzumfang nicht begrenzt.
3. Die Freistellung vom Zeichenschutz gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG setzt eine - zumindest auch - beschreibende Angabe
voraus (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2004 - Az. I ZR 308/01, WRP 2004, 1285 - Regiopost/Regional Post, m.w.N.).
4. Bei einer Unternehmensverschmelzung durch Aufnahme kommen die für den Rechtsvorgänger …
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