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BGH hebt Verurteilung zu 6 Jahren wegen Tötung eines schwerbehinderten Kindes auf

am 06.09.2006 von http://www.strafblog.de

Ziemlich traurig ist der Fall eines heute 38 Jahre alten Angeklagten, mit dem sich der Bundesgerichtshof vor ein paar Monaten zu befassen hatte. Nach den Feststellungen des Landgerichts Nürnberg-Fürth hatte der Mann im Juli 2002 seinen 2 1/2 Monate alten Sohn getötet, indem er den Kopfausschnitt einer Babytragetasche, in der das Kind lag, möglichst luftdicht mit Wolldecken abdeckte. Das Kind erstickte daraufhin. Das Kind litt von Geburt an an dem sogenannten Apert-Syndrom. Es hatte schwere Mißbildungen am Kopf und an Händen und Füßen. Auch lagen Hnweise auf Hirnfehlbildungen vor. Wahrscheinlich hätte das Kind innerhalb der nächsten Jahre mehrfach operiert werden müssen und wäre dennoch im Kleinkindalter gestorben. Der Angeklagte handelte aus dem Motiv heraus, die Kindesmutter zu entlasten und seine seit Geburt des Kindes stark gefährdete Ehe zu erhalten. Außerdem wollte er dem Kind weitere Qualen ersparen.

Der Angeklagte hatte sich rund eineinhalb Jahre nach dem Tod des Kindes von sich aus an die Polizei gewandt und die Tat gestanden. Das seinerzeit eingeleitete Ermittlungsverfahren war längst eingestellt worden. Es bestand keinerlei Verdacht eines Tötungsdelikts (mehr). Der Mann hatte bei der Polizei angegeben, die Tat aus Gewissens- und Glaubensgründen zu offenbaren, weil er nicht länger lügen wolle.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte ihn daraufhin wegen Totschlag im minderschweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.

Mit Urteil vom 21.2.2006 - 1 StR 46/05 -, abgedruckt in NStZ-RR 2006, 270, hat der BGH das Urteil im Strafmaß aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Zwar sei dem Landgericht zuzugeben, dass die eingeschränkte Lebenserwartung des Kindes oder dessen ganz erhebliche Behinderungen als den Angeklagten begünstigende Strafzumessungserwägungen außer Betracht zu bleiben hätten, weil die Absolutheit des strafrechtlichen Lebensschutzes derartige Bewertungen nicht zuließen. Das Landgericht hätte aber die Täterpersönlichkeit nicht hinreichend gewürdigt. Der Angeklagte habe hohe moralische Anforderungen an sich selbst gestellt und dabei auch erhebliche Nachteile für sich in Kauf genommen. So habe er sich ohne Not selbst bei der Polizei gestellt, obwohl überhaupt kein Tatverdacht gegen ihn oder überhaupt vorlag. Er habe sich bei der Tatbegehung in einer notstandsähnlichen Situation befunden. Er habe sich aufgrund eigener negativer Erfahrungen in seiner Kindheit nicht in der Lage gesehen, das Kind aus dem Haus zu geben und anderweitig betreuen zu lassen. Das Landgericht habe dies nicht alles erschöpfend berücksichtigt. Es lägen Wertungsfehler und Erörterungsmängel vor. Im Strafausspruch könne das Urteil daher keinen Bestand haben.

Anmerkung: Natürlich ist die Entscheidung aus Verteidigersicht zu begrüßen. Anscheinend hat auch die Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil als zu hart angesehen und zugunsten des Angeklagten ebenfalls Revision eingelegt. Der 1. Strafsenat hat offenkundig ein ergebnisorientiertes Urteil gefällt, weil er mit dem Strafausspruch nicht einverstanden war. Er hat jedoch darauf verzichtet, den Strafausspruch als unvertretbar hart zu tadeln und ist stattdessen einen anderen Weg gegangen, indem er angebliche Wertungs- und Erörterungsfehler aufgezeigt hat, die er in vergleichbaren Fällen, in denen der Strafausspruch stimmt, vermutlich nicht gefunden hätte. Immerhin hatte die Strafkammer die strukturell notstandsähnliche Situation des Angeklagten ebenfalls erkannt und auch berücksichtigt, dass dieser sich letztlich selbst den Behörden gestellt und die Tat offenbart hatte. Aber man sieht: Wo ein Wille ist, da findet der BGH auch einen Weg. Manche nennen das auch die Schweinchen-Theorie.

Autor: RA Rainer Pohlen

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