BGH hebt Urteil gegen Kölner Ex-SPD-Fraktionschef Rüther teilweise auf
am 12.07.2006 von http://www.strafblog.de
Wie die Pressestelle des Bundesgerichtshofs mitteilt, ist das Urteil gegen den früheren Fraktionschef der SPD im Kölner Stadtrat, Norbert Rüther, durch welches dieser zu einer nicht bewährungsfähigen Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden war, heute vom 2. Stafsenat des BGH teilweise aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Kölner Landgerichts zurückverwiesen worden. Rüther hatte von einem Abfallunternehmer 150.000 Euro entgegengenommen und an eine schwarze Kasse seiner Partei weitergeleitet. Der Unternehmer soll mit seiner Zahlung die dem SPD-Mann bekannte Erwartung verbunden haben, dass Rüther und der damalige Oberstadtdirektor und SPD-Oberbürgermeisterkandidat Dr. Klaus Heugel später im Stadtrat Abstimmungen zu Fragen der Privatisierung der Abfallwirtschaft in seinem Sinne beeinflussen würden. Das Landgericht Köln hatte den Angeklagten als Amtsträger angesehen, weil er als kommunaler Mandatsträger eine einem öffentlich Bediensteten ähnliche Stellung innegehabt habe. Es hatte daher sein Verhalten als eigene Bestechlichkeit und zugleich als Beihilfe zur Bestechlichkeit des Dr. H. gewertet.
Der 2. Strafsenat hat sich jetzt der Auffassung des 5. Strafsenats angeschlossen, wonach Mitglieder kommunaler Volksvertretungen nur dann Amtsträger sind, wenn sie mit der Erledigung konkreter Verwaltungsaufgaben betraut sind, nicht aber in der Ausübung ihres freien Mandats in der kommunalen Volksvertretung und den zugehörigen Ausschüssen. In Betracht komme aber der Tatbestand der Abgeordnetenbestechlichkeit gem. § 108e Abs. 1, 2. Alt. StGB. Insoweit seien aber noch nähere Feststellungen insbesondere zum genauen Inhalt der Vereinbarung zwischen dem Angeklagten und dem Unternehmer T. erforderlich. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zur Bestechlichkeit des damaligen Oberstadtdirektors Dr. Heugel, der in dieser Funktion Amtsträger war, hat der Senat als rechtsfehlerfrei angesehen.
Der Tatstand der Bestechlichkeit eines Amtsträgers wird gemäß § 332 StGB mit einer Mindeststrafe von 6 Monaten bestraft, derjenige der Abgeordnetenbestechung hingegen mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, vgl. § 108e StGB.
Sieht fast so aus, als könne Rüther doch noch zu einer Bewährungsstrafe kommen.
Autor: RA Rainer Pohlen
Kanzlei POHLEN + MEISTER
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