Kriminelle Vereinigung von Unterbelichteten
Rechtslupe | 8. Dezember 2009 — Eine kriminelle Vereinigung kann auch von solchen Personen begründet werden, die intellektuell nicht vollständig erfassen, was …
Mit Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09 (bislang liegt nur die Presseerklärung vor) - hat der BGH im Fall der "Kameradschaft Sturm 34" präzisiert, unter welchen Voraussetzungen eine Gruppierung, deren Mitglieder ein übergeordnetes, etwa weltanschauliches oder ideologisches Ziel verfolgen, als kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 StGB zu qualifizieren ist. Das LG Dresden hatte die sächische Neonazi-Gruppe nicht als kriminelle Vereinigung eingestuft.
Zum Hintergrund
Ab 2005 traf sich eine Gruppe politisch rechtsorientierter Jugendlicher aus Mittweida, die sich den Namen «Division Sächsischer Sturm» gegeben hatte und zu der auch die fünf zwischen 21 und 42 Jahre alten Angeklagten gehörten. Zwischen den Mitgliedern dieser Gruppe und anderen Personen in der Umgebung kam es häufig zu gewalttätigen Auseinandersetzungen. Die Angriffe richteten vor allem gegen Punker oder «Linke und Kiffer». Zu Beginn des Jahres 2006 kam innerhalb der Gruppe die Idee auf, eine Kameradschaft mit dem Namen «Kameradschaft Sturm 34» zu gründen. Am ersten Wochenende im März 2006 wurde eine der üblichen Zusammenkünfte spontan zur Gründungsveranstaltung genutzt.
Hauptziel der Kameradschaft war es, Mittweida durch die Schaffung einer so genannten nationalbefreiten Zone «zeckenfrei» und «braun» zu machen. Dies bedeutete, dass gegen alle Personen, die keine rechtsorientierte politische Gesinnung hatten, mit Gewalt vorgegangen werden sollte. Es war beabsichtigt, Hooligans und Skinheads zusammenzuführen und so ein «Sammelbecken von Nationalisten» zu schaffen. Es sollten weiterhin sog. Skinheadkontrollrunden durchgeführt werden, bei denen die Teilnehmer nach missliebigen Personen Ausschau hielten, gegen die man sodann nach …
» Vollständiger ArtikelErschienen 5. Dezember 2009 auf http://www.blog.beck.de/blog.
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