BGH hatte zu entscheiden: www.ihrwunschname.de wenn der Domaininhaber nur der Vetreter ist.

Die Rechtsprechung zu Domains wurde um eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofes bereichert.

Spätestens seit dem Urteil zu shell.de war klar, dass das Namensrecht in diesem Zusammenhang sehr stringent gehandhabt wird.

Als gesicherte Rechtsprechung gilt, dass es grundsätzlich schon ein Verstoß gegen das Namensrecht darstellt, wenn die Registrierung eines fremden Namens als Domainname erfolgt. Dieser unbefugte Namensgebrauch kann von jedem Namensträger untersagt werden lassen. Es liegt hier eine so genannte Namensanmaßung vor.

Außederem gilt im Domainrecht das so genannte Prioritätsprinzip. Dieses besagt, dass die Domain dann demjenigen zusteht, der sie zuerst für sich reserviert hat, wenn beide die gleichen Rechte am Namen haben.

Im Fall, den der BGH jetzt entscheiden musste, wollte Herr G eine Domain auf sich anmelden lassen. Als www.ihr-wunschname.de hatte er sich – wie so viele – seinen Familiennamen ausgesucht.

Er bekam diese Domain aber nicht. Diese Domain war schon von einem Herrn B belegt worden. Bei der DENIC e. G. ist als Inhaber der Domain der Herr B registriert worden.B heisst nicht G, dachte sich Herr G – und verlangte von Herrn B die Freigabe der Domain. Er machte seine Namensrechte geltend. Auf der unter dem Familiennamen.de erreichbaren Internetseite erscheint der Auftritt eines Optiker-Unternehmens. Diese ist die G-GmbH. Diese hatte Herrn B im Jahre 1999 beauftragt, die Domain zu reservieren und für sie eine Homepage zu erstellen. Unter der streitbefangenen Adresse ist seither – mit einer kurzen Unterbrechung im Jahre 2001 – der Internetauftritt der Firma G-Optik zu betrachten. Geschäftsführerin ist eine Frau E.

Herr B gab die Domain nicht frei – und so kam es zum Prozess. In erster Instanz wurde die Klage des Herrn G abgewiesen. Das Landgericht führte aus, dass die Domain von der G-GmbH, letztlich also einem Namensträger genutzt werde.

Herr G ging daraufhin in Berufung. Das Oberlandesgericht gab ihm Recht: Das Namensrecht sei stärker, deswegen dürfe Herr B nicht den Namen G für sich reservieren lassen, auch wenn er hierzu von einem Namensträger beauftragt worden sei.

Hiergegen ging nun Herr B in Revision.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass auch eine Domain auf den Namen eines Vertreters reserviert werden kann.

Das Gericht hat entsprechend der bisherigen Rechtsprechung die Priorität geprüft und kam zu dem Ergebnis, dass, wenn die G-GmbH selbst die Domain für sich registriert hätte, ihr der Vorrang vor Herrn G zugestanden hätte.

Fraglich war nun, ob dann etwas anderes gilt, wenn der Namensträger, der für sich die Priorität beanspruchen könnte, sich nun eines Dritten bedient hat, und diesem auch das Recht eingeräumt hat, die Domain für sich zu registrieren. Es war also z…

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Themen: Shell

Erschienen 10. Februar 2007 auf http://rhgsig.wordpress.com.

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