BGH hatte zu entscheiden: www.ihrwunschname.de wenn der Domaininhaber nur der Vetreter ist.
am 10.02.2007 von http://rhgsig.wordpress.com
Die Rechtsprechung zu Domains wurde um eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofes bereichert.
Spätestens seit dem Urteil zu shell.de war klar, dass das Namensrecht in diesem Zusammenhang sehr stringent gehandhabt wird.
Als gesicherte Rechtsprechung gilt, dass es grundsätzlich schon ein Verstoß gegen das Namensrecht darstellt, wenn die Registrierung eines fremden Namens als Domainname erfolgt. Dieser unbefugte Namensgebrauch kann von jedem Namensträger untersagt werden lassen. Es liegt hier eine so genannte Namensanmaßung vor.
Außederem gilt im Domainrecht das so genannte Prioritätsprinzip. Dieses besagt, dass die Domain dann demjenigen zusteht, der sie zuerst für sich reserviert hat, wenn beide die gleichen Rechte am Namen haben.
Im Fall, den der BGH jetzt entscheiden musste, wollte Herr G eine Domain auf sich anmelden lassen. Als www.ihr-wunschname.de hatte er sich – wie so viele – seinen Familiennamen ausgesucht.
Er bekam diese Domain aber nicht. Diese Domain war schon von einem Herrn B belegt worden. Bei der DENIC e. G. ist als Inhaber der Domain der Herr B registriert worden.B heisst nicht G, dachte sich Herr G – und verlangte von Herrn B die Freigabe der Domain. Er machte seine Namensrechte geltend. Auf der unter dem Familiennamen.de erreichbaren Internetseite erscheint der Auftritt eines Optiker-Unternehmens. Diese ist die G-GmbH. Diese hatte Herrn B im Jahre 1999 beauftragt, die Domain zu reservieren und für sie eine Homepage zu erstellen. Unter der streitbefangenen Adresse ist seither – mit einer kurzen Unterbrechung im Jahre 2001 – der Internetauftritt der Firma G-Optik zu betrachten. Geschäftsführerin ist eine Frau E.
Herr …
Bundesgerichtshof : Treuhand-Domains - Domainname kann auch auf den Namen eines Vertreters registriert werden
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BGH bestätigt Zulässigkeit der Domainregistrierung durch Vertreter
muepe.de | weblog peter müller / Der Bundesgerichtshof hat zunächst bestätigt, dass grundsätzlich schon die Registrierung eines fremden Namens als Domainname ein unbefugter Namensgebrauch ist, gegen den jeder Namensträger unter dem Aspekt der Namensanmaßung vorgehen kann. Das g…
BGH I ZR 59/04: Domainname kann auch auf den Namen eines Vertreters registriert werden
ipweblog.de / BGH I ZR 59/04 (aus der Pressemitteilung des BGH): Die Registrierung eines fremden Namens als Domainname stellt keinen unbefugten Namensgebrauch dar, wenn der Domainname im Auftrag eines Namensträgers reserviert worden ist. Wegen des im Domainrecht…
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LG Schwerin: Prioritätsgrundsatz - Die Anwendung des Prioritätsgrundsatzes im Domainrecht kommt nur bei Gleichnamigkeit der, die Domain beanspruchenden, Namensträger in Betracht.
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Kommen mehrere Personen als berechtigte Namensträger in Betracht, gilt für sie hinsichtlich der Registrierung ihres Namens als Internetadresse grundsätzlich das Gerechtigkeitssystem der Priorität (Prioritätsgrundsatz). Demnach ist derjenige…
