BGH: Haschisch von mittlerer Qualität hat einen THC-Gehalt von 5 bis 8 %
am 13.11.2006 von http://www.strafblog.de
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat der Revision eines Angeklagten gegen eine Verurteilung durch das Landgericht Arnsberg zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten in einem Betäubungsmittelstrafverfahren teilweise stattgegeben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer zurückverwiesen. Das Landgericht hatte den Angeklagten in einer Vielzahl von Fällen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. In 10 Fällen hatte der Angeklagte nach den Urteilsfestellungen zwischen 100 und 125 Gramm Haschisch jeweils mittlerer Qualität verkauft. Ein konkreter Wirkstoffgehalt des Haschischs wurde vom Gericht in diesen Fällen nicht festgestellt. Bei mittlerer (= durchschnittlicher) Qualität sei, so der BGH, von Wirkstoffgehalten zwischen 5 und 8 % THC auszugehen, so dass in keinem der genannten Fälle der für die nicht geringe Menge bei Cannabis erforderliche Grenzwert von 7,5 Gramm THC sicher überschritten gewesen sei. Auch soweit das Landgericht in den anderen Fällen, in denen der Grenzwert einer nicht geringen Menge sicher überschritten war, nicht angegeben habe, von welchen Wirkstoffmengen es ausgehe, sei dies zu beanstanden. Die pauschale Angabe, der Angeklagte habe bei seinen Taten die nicht geringe Menge in einem erheblichen Umfang überschritten, reiche nicht aus.
(BGH, Beschluss vom 1.8.2006, 4 StR 261/06, NStZ 2006, 350f.)
Autor: RA Rainer Pohlen
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