BGH: „HappyDigits“ – AGB eines Kundenbindungs- und Rabattsystems und Datenschutz

Rechtsnormen: §§ 305, 307 BGB; §§ 4, 4a BDSG

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.11.2009 (Az. VIII ZR 12/08) entschieden, dass eine Einwilligung in die Nutzung personenbezogener Daten iSv §§ 4, 4a BDSG im Wege eines sogenannten „Opt-out“-Verfahrens dann zulässig ist, wenn der Betroffene durch eine durch den Druck hervorgehobene Aufforderung zum Streichen der Einwilligung aufgefordert wird. Allerdings kann dies nicht bei Datennutzung zur Werbung via sms oder E-Mail gelten.

Zum Sachverhalt:

Mehrere Klauseln im Anmeldeformular des von der Beklagten betriebene Rabattsystem „HappyDigits“ erregte den Unmut des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen, der im Wege einer Klage Unterlassung der Verwendung dieser Klauseln begehrte.

Das Anmeldeformular ist in drei Abschnitte aufgeteilt. Der untere Bereich enthält hierbei eine mit „Einwilligung in Beratung, Information (Werbung) und Marketing“ überschriebene Einwilligungsklausel; zudem enthält dieser Abschnitt den durch Fettdruck hervorgehobenen Zusatz „Sind Sie nicht einverstanden, streichen Sie die Klausel“. Ein weiterer Satz weist darauf hin, dass ein Streichen der Klausel keine Auswirkungen auf die Möglichkeit zur Teilnahme am Rabattsystem hat. Die dargestellte Einwilligung umfasst nicht eine mögliche Einwilligung in den Erhalt von werbenden E-Mails, Anrufen oder sms.

Nachdem die Klage zunächst vom Landgericht abgewiesen worden war, gab die Revisionsinstanz der Klage teilweise statt. Abschließend hob der BGH die unterinstanzlichen Urteile nun auf und wies die Klage ab:

Die vorliegende Einwilligung beziehe sich demnach ausschließlich auf die datenschutzrechtlich relevanten Vorgänge der Speicherung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zum Zwecke der Werbung. Demnach sei keine Klauselprüfung nach § 7 UWG (Unzumutbare Belästigungen) vorzunehmen. Die Bundesrichter verweisen auf die „Payback“-Entscheidung (BGH, Urt. v. 16.07.2008, Az. VIII ZR 348/06) und bekräftigen ihre Ansicht, dass auch mit der sogenannten „Opt-out-Lösung“ eine datenschutzrechtliche Einwilligung erteilt werden kann, da der Betroffene bei seiner Entscheidung keinem wirtschaftlichen Druck unterliege. Die Klausel enthalte ausdrücklich den Hinweis, dass eine Streichung der Passage keinen Einfluss auf eine Teilnahme am Rabattsystem haben werde. Auch dem Erfordernis aus § 4a Abs. 1 BDSG („Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich od…

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Themen: Bundesgerichtshof , Landgericht
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 27. Juli 2010 auf http://ra-dr-graf.de/blog/.

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