BGH: „HappyDigits“ – AGB eines Kundenbindungs- und Rabattsystems und Datenschutz
Rechtsnormen: §§ 305, 307 BGB; §§ 4, 4a BDSG
Der hat mit Urteil
vom 11.11.2009 (Az. VIII ZR 12/08) entschieden, dass eine Einwilligung in die Nutzung personenbezogener Daten iSv §§ 4, 4a BDSG im
Wege eines sogenannten „Opt-out“-Verfahrens dann zulässig ist, wenn der Betroffene durch eine durch den Druck hervorgehobene
Aufforderung zum Streichen der Einwilligung aufgefordert wird. Allerdings kann dies nicht bei Datennutzung zur Werbung via sms oder
E-Mail gelten.
Zum Sachverhalt:
Mehrere Klauseln im Anmeldeformular des von der Beklagten betriebene Rabattsystem „HappyDigits“ erregte den Unmut des Bundesverbandes
der Verbraucherzentralen, der im Wege einer Klage Unterlassung der Verwendung dieser Klauseln begehrte.
Das Anmeldeformular ist in drei Abschnitte aufgeteilt. Der untere Bereich enthält hierbei eine mit „Einwilligung in Beratung,
Information (Werbung) und Marketing“ überschriebene Einwilligungsklausel; zudem enthält dieser Abschnitt den durch Fettdruck
hervorgehobenen Zusatz „Sind Sie nicht einverstanden, streichen Sie die Klausel“. Ein weiterer Satz weist darauf hin, dass ein
Streichen der Klausel keine Auswirkungen auf die Möglichkeit zur Teilnahme am Rabattsystem hat. Die dargestellte Einwilligung umfasst
nicht eine mögliche Einwilligung in den Erhalt von werbenden E-Mails, Anrufen oder sms.
Nachdem die Klage zunächst vom
abgewiesen worden war, gab die Revisionsinstanz der Klage teilweise statt. Abschließend hob der BGH die unterinstanzlichen Urteile
nun auf und wies die Klage ab:
Die vorliegende Einwilligung beziehe sich demnach ausschließlich auf die datenschutzrechtlich relevanten Vorgänge der Speicherung,
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zum Zwecke der Werbung. Demnach sei keine Klauselprüfung nach § 7 UWG (Unzumutbare
Belästigungen) vorzunehmen. Die Bundesrichter verweisen auf die „Payback“-Entscheidung (BGH, Urt. v. 16.07.2008, Az. VIII ZR 348/06)
und bekräftigen ihre Ansicht, dass auch mit der sogenannten „Opt-out-Lösung“ eine datenschutzrechtliche Einwilligung erteilt werden
kann, da der Betroffene bei seiner Entscheidung keinem wirtschaftlichen Druck unterliege. Die Klausel enthalte ausdrücklich den
Hinweis, dass eine Streichung der Passage keinen Einfluss auf eine Teilnahme am Rabattsystem haben werde. Auch dem Erfordernis aus §
4a Abs. 1 BDSG („Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den
vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich od…
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