BGH: Halten einer Domain durch eine juristische Person des Handelsrechts ist nicht automatisch eine Markenrechtsverletzung - Euro Telekom

BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 - I ZR 137/04 MarkenG § 15 Euro Telekom Leitsätze: 1. Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt. MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2 2. Der Erfahrungssatz, dass der Verkehr einem Zeichen, das durch seine isolierte Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er dem Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet, ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn es sich bei dem Zeichen um eine von Haus aus beschreibende Bezeichnung handelt (Ergänz…

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Themen: Telekom , Juristische Person

Erschienen 10. September 2007 auf http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/.

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BGH: Euro Telekom - Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine…

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