BGH: Haftungsausschluss für Mängel bei eBay gegenüber Verbrauchern unzulässig

Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 31. März 2010 entschieden, dass ein gewerblicher Verkäufer unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG handelt, wenn er auf einer Internetplattform Verbrauchern Waren unter Ausschluss der Mängelgewährleistung anbietet.

Der Beklagte, ein als gewerblicher Verkäufer bei eBay registriertes Mitglied, bot auf dieser Internetplattform ein gebrauchtes Telefon zum Kauf an. Das Angebot enthielt einen Gewährleistungsausschluss. Die Klägerin erwarb das Telefon unter ihrer allgemeinen, nicht ausschließlich für Gewerbetreibende vorgesehenen Benutzerkennung.

Die Klägerin nahm den Beklagten im Anschluss an diesen Kauf auf Unterlassung in Anspruch, Telefonartikel an Verbraucher unter Ausschluss der Gewährleistungsrechte zu verkaufen. Während das Landgericht Wuppertal (Urteil v. 1. Juni 2007, Az. 1 O 379/06) die Klage noch abgewiesen hatte, wurde die Beklagte auf die Berufung der Klägerin hin durch das Berufungsgericht OLG Düsseldorf (Urteil v. 15. Januar 2008, Az. 20 U 108/07) antragsgemäß verurteilt.

Im Revisionsverfahren ist der Bundesgerichtshof – ebenso wie das Berufungsgericht – davon ausgegangen, dass sich das Angebot des Beklagten sowohl an Verbraucher als auch an Gewerbetreibende richtete. Der Beklagte hatte zwar darauf hingewiesen, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen. Er hatte den Hinweis aber nicht deutlich genug erteilt und keine Vorkehrungen getroffen, dass nur Gewerbetreibende Angebote abgaben. Gegenüber Verbrauchern konnte der Beklagte einen Gewährleistungsausschluss nach §§ 474, 475 BGB nicht wirksam vereinbaren. Der gleichwohl in seinem Angebot bei eBay vorgesehene Gewährleistungsausschluss stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, weil der Beklagte dadurch einer gesetzlichen Vorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG zuwidergehandelt hat. Damit hat der Bundesgerichtshof auch die Streitfrage entschieden, ob neben Verbänden auch Mitbewerber gegen die Verwendung unzulässiger Vertragsklauseln vorgehen können.

Obwohl der Verstoß an sich das begehrte Verbot aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gerechtfertigt hätte, hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil das Berufungsgericht dem Beklagten durch einen Verfahrensfehler die Möglichkeit zu weiterem Vortrag genommen hat. Quelle: Mitteilung der Pressestelle des BGH, Nr. 71/2010

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Themen: Mangel , Ebay , Bgh , Gewerblicher Rechtsschutz , Uwg , Landgericht Wuppertal , Allgemeine Geschäftsbedingungen
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 6. April 2010 auf http://www.wkblog.de.

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