BGH: Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss
Auch eine Privatperson, über deren WLAN-Anschluss Urheberrechtsverletzungen begangen werden, kann nach Einschätzung des BGH
(12.05.2010, Az. I ZR 121/08) vom Rechteinhaber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn der WLAN-Anschluss nicht die
Sicherungen aufweist, die zum Zeitpunkt der Installation des WLAN-Routers für den privaten Bereich marktüblich waren. Der
WLAN-Betreiber haftet dann bereits bei der ersten über sein Netz begangenen Urheberrechtsverletzung.
Aus der bisher vorliegenden Pressemitteilung wird deutlich, dass der BGH auch dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes gewisse
Prüfpflichten auferlegt. Ein offener oder nur unzureichend gesicherter WLAN-Anschluss stellt nach Ansicht des BGH eine Gefahrenquelle
dar, da der von Dritten zur Begehung von
Urheberrechtsverletzungen genutzt werden kann. Auch eine trifft daher die Pflicht, die zum Zeitpunkt der Installation des WLAN-Routers für den privaten
Bereich marktüblichen Sicherungen einzuhalten. Das bedeutet zwar nicht, dass der Betreiber eines privaten WLAN-Netzes die
Sicherheitsmaßnahmen nicht ständig überprüfen und fortlaufend auf den neuesten Stand der Technik bringen muss. Er hat jedoch das
werkseitig eingestellte Passwort zu ändern und durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort zu ersetzen. Sofern
der Betreiber eines privaten WLAN-Netzes dieser Pflicht nicht nachkommt, kann er für Urheberrechtsverletzungen, die unberechtigte
Dritter über sein Netz begehen, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Er haftet insofern als Störer; nicht jedoch als Täter
oder Teilnehmer wie der BGH klarstellt. Der Argumentation einiger unterinstanzlicher Gerichte wie beispielsweise dem LG Düsseldorf
(wir berichteten), wonach der private WLAN-Betreiber für über seinen WLAN-Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen auch als
Teilnehmer haftet, ist mit der Entscheidung des BGH die Grundlage entzoge…
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