BGH: Haftung bei Missbrauch eines eBay-Nutzerkontos

Wird das Konto eines eBay-Nutzers durch einen Dritten missbräuchlich verwendet, ohne dass der Kontoinhaber damit rechnen musste, kommt eine vertragliche Haftung weder nach den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht noch gemäß der eBay-AGB in Betracht. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (11.05.2011, Az. VIII ZR 289/09) stellt damit für die vertragliche Haftung bei einem Nutzerkonto-Missbrauch höhere Voraussetzungen auf als der I. Zivilsenat im "Halzband"-Urteil für die deliktische Haftung gefordert hat.

Dem Urteil des BGH liegt ein Fall zugrunde, in dem über den eBay-Nutzer-Account der Beklagten eine komplette Gastronomieeinrichtung im Wert von ca. EUR 34.000,- angeboten und die Auktion vor Ablauf beendet wurde. Der Kläger, welcher zu diesem Zeitpunkt mit einem Gebot von EUR 1.000,- Höchstbietender war, behauptete, dass ein Vertrag mit der Beklagten zustande gekommen sei und forderte Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages. Die Beklagte wandte ein, nicht Sie, sondern ihr damaliger Verlobter und jetziger Ehemann habe sich des eBay-Kontos ohne ihre Kenntnis und Zustimmung bedient. Sie selber habe daher schon gar kein Angebot abgegeben.

Der BGH verneinte einen Anspruch des Klägers. Mit der Beklagten sei ein Vertrag nicht zustande gekommen, weil die Erklärung auf eBay der Beklagten nicht zugerechnet werden könne. Anders als der I. Zivilsenat, der in seiner "Halzband"-Entscheidung (BGH, 11.03.2009, Az. I ZR 114/06) im Ergebnis das Pseudonym auf eBay mit der Person des Kontoinhabers gleichsetzte, stellte der VIII. Zivilsenat auf die Person des tatsächlich Handelnden ab. Hat der Kontoinhaber nicht selbst gehandelt, könne ihm die Erklärung nur über die Regelungen zur Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) zugerechnet werden. Eine darüber hinausgehende Zurechnung gemäß der eBay-AGB, nach denen Benutzer für "sämtliche Aktivitäten", die "unter Verwendung des Mitgliedskontos vorgenommen werden", haften, kommt nach Ansicht des VIII. Zivilsenats nicht in Betracht.

Das Gericht begründet dies wie folgt: Verwendet ein Dritter missbräuchlich ein fremdes eBay-Nutzer-Konto, entspreche dies einem Handeln unter fremdem Namen. Die Regelungen der Stellvertretung und die Grundsätze der Anscheinsvollmacht seien daher anzuwenden. Der BGH führt aus, dass eine rechtsgeschäftliche Erklärung, die unter einem fremden Namen abgegeben wird, dem Kontoinhaber ohne dessen Zustimmung nur unter den Voraussetzungen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zugerechnet werden könne. Eine Zurechnung über das Institut der Duldungsvollmacht komme schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht festgestellt werden könne, dass die Beklagte eine Nutzung ihres Nutzerkontos durch Dritte geduldet hat. Auch eine Zurechnung über die Regeln der Anscheinsvollmacht lehnte der BGH ab. Eine Zurechnung würde - neben der hier bereits nicht gegebenen Dauer und Häufigkeit des Handelns als Scheinvertreter - einen rel…

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Themen: Rechtsprechung , Haftung , Ebay , Bgh , Pseudonym , Missbrauch , Nutzerkonto
Rechtsgebiet: Internetrecht

Erschienen 13. September 2011 auf http://blog.dlapiper.com/detechnology/.

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