BGH: Haftung der Hochschule für Server-Upload von Software (Eagle Light)
BGH, Urteil vom 20. Mai 2009, Az. I ZR 239/06 – CAD-Software – Red. Leitsätze:
Ein Beamter, der in Ausübung seines öffentlichen Amtes – hier Professor an einer Fachhochschule – eine unerlaubte Handlung begeht,
verletzt dadurch zugleich eine ihm dem Träger des Rechts oder Rechtsguts gegenüber obliegende Amtspflicht. Die Klägerin hatte in eine
öffentliche Zugänglichmachung ihres Computer-Programms nicht eingewilligt, denn sie war nur mit einer kostenlosen Nutzung und
Verbreitung der „Lightversion“ ihres Programms einverstanden. Im Urheberrecht gelten generell hohe Sorgfaltsanforderungen und begründet
daher bereits leichte Fahrlässigkeit den Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung. Fällt dem Beamten – wie hier – lediglich
Fahrlässigkeit zu Last, so kann er nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zwar nur in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf
andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Die Klägerin kann jedoch nicht auf anderweitige Ersatzmöglichkeiten verwiesen werden. Die
Klägerin kann ihren Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen und als Schadensersatz danach eine angemessene und
übliche Lizenzgebühr beanspruchen.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de
BGH: Lizenzmodell bei “Software – Lightversion” –
für Dateien auf Fachhochschul-Server (CAD-Software) BGH, Urteil vom 20. Mai 2009, Az. I ZR 239/06
Amtl. Leitsatz: Wer ein fremdes, urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm zum Herunterladen ins einstellt, darf sich nicht darauf verlassen, dass es sich dabei mangels
entgegenstehender Anhaltspunkte um ein Programm handelt, mit dessen öffentlicher Zugänglichmachung der Berechtigte einverstanden ist.
Er muss vielmehr zuvor sorgfältig prüfen, ob der Berechtigte das Programm zur öffentlichen Zugänglichmachung freigegeben hat. BGH,
Urteil vom 20. 05. 2009 – I ZR 239/06 – OLG Zweibrücken, LG Frankenthal
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 28. September
2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Klägerin …
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