BGH: Haftung für Linksetzung

In einem Urteil vom 18.10.2007 (Az. I ZR 102/05) hat der BGH über die Linkhaftung im Internet entschieden. Dabei stellte der BGH klar fest, dass für denjenigen, der auf fremde Inhalte verlinkt die allgemeinen Haftungsregeln anzuwenden sind.

Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte auf verschiedene pornographische Angebote verlinkt. Der BGH entschied, dass sich der Beklagte durch das Verlinken die fremden Inhalte zu eigen mache und daher für diese Inhalte wie für eigene haften müsse. Hinzu kam noch, dass der Beklagte nur ein unzureichendes, d.h. dem § 4 Abs. 2 JMStV nicht genügendes Altersverifikationssystem installiert hatte. (…)

Quelle: WBE-LAW vom 03.06.2008

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Themen: Rechtsprechung , Bgh

Erschienen 3. Juni 2008 auf http://log.handakte.de/.

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