BGH: Zur Haftung eines Fahrzeugführers bei objektiv unnötiger Ausweichreaktion eines anderen Fahrzeuges
Die zugegebenermaßen etwas sperrige Überschrift läßt sich kurz und knapp durch den Leitsatz des Bundesgerichtshofes (Urteil vom
21.09.2010, Az.: VI ZR 263/09) erläutern:
Ein Unfall kann auch dann dem Betrieb eines anderen Kraftfahrzeugs zu-gerechnet werden, wenn er durch eine – objektiv nicht
erforderliche – Aus-weichreaktion im Zusammenhang mit einem Überholvorgang des anderen Fahrzeugs ausgelöst worden ist. Nicht
erforderlich ist, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder
sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. April
2005 – VI ZR 168/04).
Der Kläger fuhr auf seinem Motorrad hinter dem Beklagten zu 1. und wollte diesen sowie eine weiteren, vor dem Beklagten zu 1.
befindlichen PKW überholen. Auch der Beklagte zu 1. wechselte die Fahrspur nach links. Der Kläger wich aus und kollidierte u.a. mit
einem Baum. Eine Berührung zwischen den Fahrzeugen fand nicht statt.
Umstritten war im Verfahren insbesondere, ob die
des Klägers angemessen war. Es blieb offen, ob er durch eine Gefahrenbremsung ohne Ausweichen einen Unfall hätte verhindern können.
Während erstinstanzlich dem Kläger 50% des Schadens zugesprochen wurden, wies das Berufungsgericht die Klage ab. Es meinte, der
Kläger hätte dartun müssen, dass der Beklagte zu 1. den Unfall des Klägers tatsächlich mit verschuldet hatte. Es sei nicht
ersichtlich, warum der Kläger, der eventuell bei der Einleitung des Überholmanövers des Beklagten zu 1. sich noch auf der rechten
Fahrspur befand, sich habe durch die Fahrweise des Beklagten zu 1. zu einem Ausweichmanöver habe veranlasst sehen müssen. Insgesamt
sei der Hergang ungeklärt…
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